Kopiekosten nicht erstattungsfähig?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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woaini
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#1

13.10.2010, 16:23

Hallo an Alle!

Ich habe hier eine Sache, wo die Gegenseite im Kostenfestsetzungsverfahren Kopiekosten von deren Mandantschaft geltend macht. Ich nenn mal diese Mandantschaft 'ABC'. Im Antrag schreiben die: 'Seiten der Ermittlungsakte der ABC'.

Diese dürfen sie ja nicht geltend machen. Kann mir jm. dazu den entsprechenden Kommentar nennen? Ich habe hier Hartmann KostG, 39. Auflage und <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RVG, 18. Auflage. Ich finde momentan hier nicht das passende. :(
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skugga
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#2

13.10.2010, 16:31

Geht der Sachverhalt ein bißchen genauer? Kopiekosten aus Ermittlungsakten können in bspw. Verkehrsunfallsachen nämlich durchaus erstattungsfähig sein - nur lässt sich bei dem extrem dürftigen Sachverhalt so rein gar nix dazu sagen...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
woaini
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#3

13.10.2010, 17:04

Ok. Das ist normales Zivilverfahren mit Klage/Widerklage. Der Streit geht um gegenseitige Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Ich vermute aber, dass diese dennoch nicht erstattungsfähig sind, da diese Kopien wohl von der Mandantschaft ABC, statt des Rechtsanwalts der ABC gefertigt worden sind und dem RA nur zur Verfügung gestellt wurden. Es wird auch vermutet, dass die Akte vorgerichtlich eingesehen wurde.

Ich hoffe, ich konnte ein paar Informationen mehr liefern.
katastrophe
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#4

13.10.2010, 17:18

Vermuten ist ganz toll, aber wissen wäre besser. Dann musst du auch nicht viel argumentieren.
Die VV 7000 legt abschließend Kosten fest, da geht nichts drüber. Wenn du im KFVerfahren dies als ERwiderung schreibst, muss doch die Gegenseite sagen, was das für Ablichtungen sind...., so machen das die Gerichte hier bei uns und halten sich damit korrekterweise schön aus dem Verfahren heraus.


liebe Grüße
katastrophe
woaini
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#5

13.10.2010, 18:19

Ich weis, dass vermuten etwas ungünstig ist. Aber ich muss dazu ja dennoch etwas schreiben.

Also könnte ich zum Beispiel auch erst einmal sagen, dass Kopiekosten nicht nachvollziehbar sind, weil nicht konkret gesagt wurde, wofür die angefertigt wurden?
katastrophe
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#6

14.10.2010, 10:26

jepp, und einfach sagen, was 7000 abschließend regelt und du nicht erkennen kannst, wozu die Kosten gehören sollen.... dann muss die Gegenseite liefern...
cjdenver
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#7

14.10.2010, 22:04

@katastrophe:

die 7000 vv legt abschließend nur fest, was der RA bekommt.

was die partei bekommt, legt das JVEG fest, § 19. nach § 7 gilt:

(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

daher seh ich die kosten als notwendig/angemessen nach JVEG an.
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#8

17.10.2010, 13:33

In einem solchen Fall, Einsicht in Ermittlungsakte nach Verkehrsunfall, halte ich die Kosten regelmäßig für notwendig, da sich aus dem Akteninhalt oftmals Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten der Klage ergeben. Wir haben schon manches Mal Zeugen gefunden, von denen der Mandant gar nichts wußte, oft ist auch die Unfallskizze des Polizeibeamten hilfreich.
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#9

17.10.2010, 13:37

Zweite Chefin hat geschrieben:In einem solchen Fall, Einsicht in Ermittlungsakte nach Verkehrsunfall, halte ich die Kosten regelmäßig für notwendig, da sich aus dem Akteninhalt oftmals Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten der Klage ergeben. Wir haben schon manches Mal Zeugen gefunden, von denen der Mandant gar nichts wußte, oft ist auch die Unfallskizze des Polizeibeamten hilfreich.
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#10

18.10.2010, 07:15

ok, gut zu wissen :D
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