Fahrtkosten bei Kostenausgleichungsantrag Familienrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jujo
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#1

12.10.2010, 13:00

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen :o)

Ich habe eine kurze, vielleicht auch blöde, Frage. Habe die Suchfunktion schon benutzt und leider nichts passendes gefunden.

Wir haben in einer Familiensache einen Kostenfestausgleichungsantrag der Gegenseite vom Gericht mit der Bitte um Stellungnahme erhalten.
Darin will der gegn. Bevollmächtigte die Fahrtkosten der eigenen Partei (seines eigenen Mandanten für die Wahrnehmung am Gerichtstermin) festsetzen.

Geht das in Familiensachen??????

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.

Liebe Grüße
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lucy1510
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#2

12.10.2010, 13:18

In Bezug auf die Fahrtkosten unterscheidet die Familiensache nichts von einer Zivilsache. Ich gehe mal davon aus, dass das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat, oder? War es denn weit?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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#3

12.10.2010, 13:20

Weshalb soll das nicht gehen? Hast Du mal unter "Parteikosten" gesucht? Das Thema ist schon häufig durchgekaut worden. Die Partei hat das Recht, grundsätzlich an jedem "ihrer" Termine teilzunehmen, auch wenn das pers. Erscheinen nicht angeordnet war.
~ Grüßle ~
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cjdenver
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#4

12.10.2010, 18:52

laaaaaangweilig, das hatten wir schon mindestens 1000 mal.
Habe die Suchfunktion schon benutzt und leider nichts passendes gefunden.
Fahrtkosten der Partei bringt dir alle Treffer die du brauchst. :roll:
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#5

12.10.2010, 19:30

cjdenver hat geschrieben:laaaaaangweilig, das hatten wir schon mindestens 1000 mal.
:lolaway :lolaway
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