Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Magdalene
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 75
Registriert: 18.09.2007, 16:32
Wohnort: Lünen

#1

08.10.2010, 15:46

Hallo Zusammen.
Hoffe jemand kann mir noch am Freitagnachmittag mit folgendem Sachverhalt weiterhelfen.

Haben Mandantin außergerichtlich in ihren Familiensachen vertreten. Gerichtlich wurde ein Scheidungsverfahren (Wert 10.000 €) über PKH geführt.
Außergerichtlich wurde mit der Gegenseite u. a. in einer mehrstündigen Besprechung der Parteien inkl. Anwälte in unserem Büro ein Vergleich zum Zugewinn, Hausrat, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt erarbeitet.
Dieser Vergleich wurde in dem Scheidungstermin mit protokolliert. Scheidung und Einigung wurden über PKH abgerechnet.
Wir haben die außergerichtlichen Kosten der Mandantin mit 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt. Mandantin verweigert nun die Zahlung mit der Begründung, dass ihr der Rechtspfleger mitgeteilt habe, dass unsere Kosten komplett über PKH abgegolten wurden. Angeblich haben wir keinen Anspruch auf weitere Gebühren.

Ich sehe das nicht so, denn wir haben außergerichtlich lediglich eine 1,3 Gebühr abgerechnet, wobei vom Aufwand her(inkl Besprechung) eine 2,5 gerechtfertigt wäre.

Was ist Eure Meinung? Abrechnungsprofis ans Werk!
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#2

08.10.2010, 15:52

Hier wäre doch eher ein Mehrvergleich abzurechnen und keine Geschäftsgebühr.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Magdalene
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 75
Registriert: 18.09.2007, 16:32
Wohnort: Lünen

#3

08.10.2010, 16:01

Mehrvergleich ist klar, aber was ist mit der außergerichtlichen Tätigkeit???
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

08.10.2010, 16:04

Du kannst der Mandantin neben der über VKH abgerechneten 0,8 VG nach 3101 nicht die volle Geschäftsgebühr in Rechnung stellen, da die hälftige GeschG auch auf die 3101 angerechnet wird. Daher kannst du m.E. lediglich noch den nicht anrechenbaren Teil berechnen. Bleibt nur die Frage, ob dies zu Lasten der Staatskasse zulässig ist, da bei einer früheren Abrechnung der kompletten GeschG die hälftige Anrechnung auf die 0,8 VG hätte erfolgen müssen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#5

08.10.2010, 16:04

Es haben ja nur Besprechungen stattgefunden, die sind dann ja mit der Terminsgebühr und der 3101 abgedeckt.
Eine Geschäftsgebühr wäre meiner Meinung nach nur dann angefallen, wenn ein entsprechender Schriftverkehr stattgefunden hätte.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Magdalene
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 75
Registriert: 18.09.2007, 16:32
Wohnort: Lünen

#6

08.10.2010, 16:15

Es haben nicht nur Besprechungen stattgefunden, es wurde außergerichtlich umfangreich korrespondiert, um hinsichtlich der Einigung auf einen Nenner zu kommen. Die lange Besprechung der Parteien war Bestandteil der außergerichtlichen Tätigkeit.
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#7

08.10.2010, 16:31

Dann ist schon eine Geschäftsgebühr entstanden (ich hab oben dein "u. a." überlesen), aber da ihr ja PKH hattet, hättet ihr die Mandantin auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen müssen, daher denke ich, wird es mit der Durchsetzung eher schwierig werden.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Magdalene
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 75
Registriert: 18.09.2007, 16:32
Wohnort: Lünen

#8

08.10.2010, 16:40

So, habe nochmal geblättert.
Haben die Mandantin vor Ablauf des Trennungsjahres außergerichtlich schon vertreten. Die oben angeschnittenen im Vergleich aufgenommenen Punkte wurden besprochen erörtert, erste Einigungs-Entwürfe hin- und her geschickt. Von Beratungshilfe war seinerzeit keine Rede, Mandant arbeitet, verdient gut.
Dann Einleitung Scheidungsverfahren, Wunsch der Mandantin auf PKH, also beantragt + bewilligt. Also nach umfangreichem außergerichtlichem Hin- und Her

Ich denke nicht, dass die außergerichtliche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt über BerH abzurechnen wäre oder ist.
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#9

08.10.2010, 16:45

Wenn das so ist, muss ich dir Recht geben. Am besten schreibst du das der Mandantin dann auch so, du kannst ja auch noch mal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihr aus Kulanz nur die 1,3 und nicht die 2,5 abgerechnet hab mit Beispiel natürlich wie hoch die Kosten dann wären und noch eine ausführliche Erläuterung warum ihr die 2,5 eigentlich für angemessen halten würdet usw.

Wenn wir Mandanten mitteilen, dass wir aus Kulanz weniger abgerechnet haben, zahlen sie eher ohne zu meckern.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Magdalene
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 75
Registriert: 18.09.2007, 16:32
Wohnort: Lünen

#10

11.10.2010, 10:29

Dies haben wir ja versucht, Mdt. weigert sich, mit Verweis auf PKH. Will jetzt MB beantragen. Aber da muss ich mir bei der Anrechnung bzw. der Höhe der Gebühren ganz sicher sein.
Antworten