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Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 15:46
von Magdalene
Hallo Zusammen.
Hoffe jemand kann mir noch am Freitagnachmittag mit folgendem Sachverhalt weiterhelfen.

Haben Mandantin außergerichtlich in ihren Familiensachen vertreten. Gerichtlich wurde ein Scheidungsverfahren (Wert 10.000 €) über PKH geführt.
Außergerichtlich wurde mit der Gegenseite u. a. in einer mehrstündigen Besprechung der Parteien inkl. Anwälte in unserem Büro ein Vergleich zum Zugewinn, Hausrat, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt erarbeitet.
Dieser Vergleich wurde in dem Scheidungstermin mit protokolliert. Scheidung und Einigung wurden über PKH abgerechnet.
Wir haben die außergerichtlichen Kosten der Mandantin mit 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt. Mandantin verweigert nun die Zahlung mit der Begründung, dass ihr der Rechtspfleger mitgeteilt habe, dass unsere Kosten komplett über PKH abgegolten wurden. Angeblich haben wir keinen Anspruch auf weitere Gebühren.

Ich sehe das nicht so, denn wir haben außergerichtlich lediglich eine 1,3 Gebühr abgerechnet, wobei vom Aufwand her(inkl Besprechung) eine 2,5 gerechtfertigt wäre.

Was ist Eure Meinung? Abrechnungsprofis ans Werk!

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 15:52
von niva
Hier wäre doch eher ein Mehrvergleich abzurechnen und keine Geschäftsgebühr.

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 16:01
von Magdalene
Mehrvergleich ist klar, aber was ist mit der außergerichtlichen Tätigkeit???

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 16:04
von Liesel
Du kannst der Mandantin neben der über VKH abgerechneten 0,8 VG nach 3101 nicht die volle Geschäftsgebühr in Rechnung stellen, da die hälftige GeschG auch auf die 3101 angerechnet wird. Daher kannst du m.E. lediglich noch den nicht anrechenbaren Teil berechnen. Bleibt nur die Frage, ob dies zu Lasten der Staatskasse zulässig ist, da bei einer früheren Abrechnung der kompletten GeschG die hälftige Anrechnung auf die 0,8 VG hätte erfolgen müssen.

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 16:04
von niva
Es haben ja nur Besprechungen stattgefunden, die sind dann ja mit der Terminsgebühr und der 3101 abgedeckt.
Eine Geschäftsgebühr wäre meiner Meinung nach nur dann angefallen, wenn ein entsprechender Schriftverkehr stattgefunden hätte.

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 16:15
von Magdalene
Es haben nicht nur Besprechungen stattgefunden, es wurde außergerichtlich umfangreich korrespondiert, um hinsichtlich der Einigung auf einen Nenner zu kommen. Die lange Besprechung der Parteien war Bestandteil der außergerichtlichen Tätigkeit.

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 16:31
von niva
Dann ist schon eine Geschäftsgebühr entstanden (ich hab oben dein "u. a." überlesen), aber da ihr ja PKH hattet, hättet ihr die Mandantin auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen müssen, daher denke ich, wird es mit der Durchsetzung eher schwierig werden.

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 16:40
von Magdalene
So, habe nochmal geblättert.
Haben die Mandantin vor Ablauf des Trennungsjahres außergerichtlich schon vertreten. Die oben angeschnittenen im Vergleich aufgenommenen Punkte wurden besprochen erörtert, erste Einigungs-Entwürfe hin- und her geschickt. Von Beratungshilfe war seinerzeit keine Rede, Mandant arbeitet, verdient gut.
Dann Einleitung Scheidungsverfahren, Wunsch der Mandantin auf PKH, also beantragt + bewilligt. Also nach umfangreichem außergerichtlichem Hin- und Her

Ich denke nicht, dass die außergerichtliche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt über BerH abzurechnen wäre oder ist.

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 08.10.2010, 16:45
von niva
Wenn das so ist, muss ich dir Recht geben. Am besten schreibst du das der Mandantin dann auch so, du kannst ja auch noch mal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihr aus Kulanz nur die 1,3 und nicht die 2,5 abgerechnet hab mit Beispiel natürlich wie hoch die Kosten dann wären und noch eine ausführliche Erläuterung warum ihr die 2,5 eigentlich für angemessen halten würdet usw.

Wenn wir Mandanten mitteilen, dass wir aus Kulanz weniger abgerechnet haben, zahlen sie eher ohne zu meckern.

Re: Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeit

Verfasst: 11.10.2010, 10:29
von Magdalene
Dies haben wir ja versucht, Mdt. weigert sich, mit Verweis auf PKH. Will jetzt MB beantragen. Aber da muss ich mir bei der Anrechnung bzw. der Höhe der Gebühren ganz sicher sein.