ich habe hier ein selbstst BV Wert 41000 wegen Mängeln an einem Bauvorhaben. Das BV wurde beendet.
Jetzt haben wir 3 Vergleiche mit den verschiedenen Beteiligten geschlossen.
Werte: 135.000, 16.000 und 110.000
ist es jetzt wirklich so, dass ich drei mal die GG+EG bekomme oder wird da irgendwas zusammengefasst?
außergerichtlicher Vergleich nach selbstst Beweisverfahren
- Re1108
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Hm...
Ich würd ja eher sagen, dass es sich immer noch um eine Angelegenheit handelt, da Gegenstand das Bauvorhaben ist.
Die drei Vergleichswerte, sind das die Beträge auf die Ihr Euch geeinigt habt oder über die Ihr Euch geeinigt habt?
Ich würd ja eher sagen, dass es sich immer noch um eine Angelegenheit handelt, da Gegenstand das Bauvorhaben ist.
Die drei Vergleichswerte, sind das die Beträge auf die Ihr Euch geeinigt habt oder über die Ihr Euch geeinigt habt?
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
die Werte sind richtig, also über was sich geeinigt wurde
irgendwie tendiere ich auch zu einer Angelegenheit. Aber es sind ja verschiedene Mängel
irgendwie tendiere ich auch zu einer Angelegenheit. Aber es sind ja verschiedene Mängel
- Re1108
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Also ich würde hier die SWe zusammenzählen und hieraus dann die Gebühren berechnen. Es sind zwar verschiedene Mängel, aber nur ein Bauvorhaben. Also meiner Meinung nach eine Angelegenheit mit unterschiedlichen Gegenständen. ![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Ich frag mich nur, wieso der SW des Beweissicherungsverfahrens so niedrig war, wenn die Mangelbeseitigungskosten bei der Einigung im 6stelligen Bereich liegen (oder haben die sich erst später ergeben, hm)...
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Ich frag mich nur, wieso der SW des Beweissicherungsverfahrens so niedrig war, wenn die Mangelbeseitigungskosten bei der Einigung im 6stelligen Bereich liegen (oder haben die sich erst später ergeben, hm)...
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die SW wurden iwi hochgerechnet auf Grundlage der im sBV festgestellten Mangelbeseitigungskosten. Frag mich nicht, in der Hinsicht verlass ich mich auf Cheffe. Das "richtig" in Beitrag #3 bezieht sich darauf, dass nicht der Betrag genommen wurde, auf was sich geeinigt wurde.
vielleicht kann mir hier mal jm sagen, wie ich genau rausfinde, ob es nun eine oder mehrere Angelegenheiten sind. Blicke das grad nicht. Mit dem Sachverhalt könnte ich - wenn nötig - auch noch etwas ausholen
vielleicht kann mir hier mal jm sagen, wie ich genau rausfinde, ob es nun eine oder mehrere Angelegenheiten sind. Blicke das grad nicht. Mit dem Sachverhalt könnte ich - wenn nötig - auch noch etwas ausholen
- Re1108
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Das mit dem "richtig" hab ich schon richtig verstanden.
Nur dieser imense Unterschied des SW ist mir halt ziemlich unklar gewesen...
Im Gerold-Schmidt müsste hierzu was stehen (ich weiß nur grad nicht wo), zu den §§ 16, 17, 18 RVG. Ich weiß leider nicht wie ich's erklären könnte...
![Sorry-Schild :sorry](./images/smilies/sorry.gif)
Nur dieser imense Unterschied des SW ist mir halt ziemlich unklar gewesen...
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Im Gerold-Schmidt müsste hierzu was stehen (ich weiß nur grad nicht wo), zu den §§ 16, 17, 18 RVG. Ich weiß leider nicht wie ich's erklären könnte...
![Geschockt :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
![Sorry-Schild :sorry](./images/smilies/sorry.gif)
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hier mal die argumentation von Cheffe
Hier sind im Auftrag des Mdt drei Einigungen geschlossen wurden. Jeder Vergleich stellt eine eingene Angelegenheit iSd § 15 RVG dar, da es sich hier nicht mehr um einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der einheitliche Tätigkeitsrahmen in den Fällen verlassen, in denen der Rechtsanwalt differenziert vorgehen muss. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen er sich mit verschiedenen Gläubigern gesondert auseinandersetzen muss, einzelen Besprechungen führt und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse erzielt (BGH NJW 2005, 2927, 2928)
Hier sind im Auftrag des Mdt drei Einigungen geschlossen wurden. Jeder Vergleich stellt eine eingene Angelegenheit iSd § 15 RVG dar, da es sich hier nicht mehr um einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der einheitliche Tätigkeitsrahmen in den Fällen verlassen, in denen der Rechtsanwalt differenziert vorgehen muss. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen er sich mit verschiedenen Gläubigern gesondert auseinandersetzen muss, einzelen Besprechungen führt und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse erzielt (BGH NJW 2005, 2927, 2928)
- Re1108
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So, also, nachdem ich das Urteil nachgelesen habe und ausführlich auch mit meinem Chef diskutiert habe, folgendes Ergebnis:
Das von deinem Chef zitierte Urteil greift meines Erachtens im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil die Ausgangssituation im Urteil eine ganz andere ist, als in Eurer Angelegenheit. Es handelt sich hier um eine Schuldnerin (Fa), die Zahlungsschwierigkeiten hat und den Anwalt beauftragt, mit den entsprechenden Gläubigern Ratenzahlungen zu vereinbaren. Dass dies jeweils separate Angelegenheiten darstellt, leuchtet ein.
In deinem vorliegenden Fall kommt es aber wohl in erster Linie darauf an, ob es sich bei den Gegnern um Gesamtschuldner handelt oder nicht. Sofern es sich um Gesamtschuldner handelt, ist es dann auch eine Angelegenheit.
Hoffe, das hilft dir jetzt weiter !![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Das von deinem Chef zitierte Urteil greift meines Erachtens im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil die Ausgangssituation im Urteil eine ganz andere ist, als in Eurer Angelegenheit. Es handelt sich hier um eine Schuldnerin (Fa), die Zahlungsschwierigkeiten hat und den Anwalt beauftragt, mit den entsprechenden Gläubigern Ratenzahlungen zu vereinbaren. Dass dies jeweils separate Angelegenheiten darstellt, leuchtet ein.
In deinem vorliegenden Fall kommt es aber wohl in erster Linie darauf an, ob es sich bei den Gegnern um Gesamtschuldner handelt oder nicht. Sofern es sich um Gesamtschuldner handelt, ist es dann auch eine Angelegenheit.
Hoffe, das hilft dir jetzt weiter !
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