Räumungs-/Zahlungsklage Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Novia
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#1

07.10.2010, 15:55

Hallo Leute,

also irgendwie hab ich hier ne verzwickte Sache zum Abrechnen. Ich hoffe, ihr könnt mir ein wenig auf die Sprünge helfen.

Mandant erhält Klageschrift (Räumungs- u. Zahlungsklage). Die Notfrist von 2 Wochen für die Verteidigungsanzeige war bereits abgelaufen als wir die Unterlagen erhielten.
Wir haben also gegen das ergangene VU Einspruch eingelegt, Klageabweisung und zugleich die einstweilige Einstellung der ZV beantragt.
Sodann ergeht Beschluss: Anträge auf Wiedereinsetzung (ach ja, haben wir auch beantragt) und Einstellung der ZV werden zurückgewiesen. Gleichzeitig erhalten wir eine Ladung und uns wurde die beantragte Fristverlängerung zur Einspruchsbegründung bis zum Termin gewährt.

Vor dem Termin nimmt die Klägerin den Räumungsanspruch zurück, da Mdt. ausgezogen ist.

Im Termin vergleichen sich die Parteien darauf, dass Mdt. an die Klägerin 35.000 € zahlt (eingeklagt waren 22.000 €, bis zum Termin haben sich aber 66.000 € angehäuft, diese wurden aber nicht klageerweiternd geltend gemacht, um Kosten zu sparen). Ferner wurde im Vergleich festgehalten, dass Mdt. den Besitz an dem zu räumenden Grundstück aufgibt.

Sooo und wie genau rechne ich jetzt ab?
Bekomme ich für den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV (der abgewiesen wurde) eine gesonderte Gebühr oder geht die in der normalen 1, 3 VG unter?

Mein Vorschlag wäre:

1,3 VG aus 95.000 € (Jahreswert Miete 72.000 € + Zahlungsanspruch 23.000 € )
0,8 VG aus 40.000 € (nicht änhängiger Zahlungsanspruch)
Prüfung nach § 15
1,0 EG aus 95.000 €
1,5 EG aus 40.000 €
Prüfung nach § 15
1,2 TG aus 135.000 € (95.000 + 40.000)

Und dann noch Postpauschale und Märchensteuer. :wink:


Chef meint, ich müsse die 0,8 DifferenzVG und die 1,5 EG aus 35.000,00 € nehmen, aber man nimmt doch nie den Wert, auf den man sich geeinigt hat, sondern worüber man verhandelt und sich dann geeinigt wurde.


Ich hoffe, ich hab jetzt alles verständlich rübergebracht und ihr könnt mir helfen!?
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Sinchen
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#2

07.10.2010, 16:04

Ich würde das auch so abrechnen. Man nimmt nicht den Wert auf den man sich einigt. Da hast du Recht. :D
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#3

07.10.2010, 16:04

m.E. müsstest Du aber den Räumungsanspruch aus der TG noch rausrechnen - das hatte sich ja vor dem Termin erledigt..........
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#4

07.10.2010, 16:06

ach so - und aus der EG müsste der Wert auch rausgenommen werden - bei der Einigung stand der ja wegen der Rücknahme eh nicht mehr zur Diskussion.
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#5

07.10.2010, 16:06

Klar die Terminsgebühr muss noch gekürzt werden auf den Zahlungsanspruch. Habe ich glatt überlesen. :oops:
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#6

07.10.2010, 16:12

Ich kann aber gerade die 40.000 EUR nicht als Streitwert nachvollziehen.....
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#7

07.10.2010, 16:13

Obwohl die den Räumungsanspruch mit protokolliert haben?

Also dann wie folgt:
1,3 VG aus 95.000 € (Jahreswert Miete 72.000 € + Zahlungsanspruch 23.000 € )
0,8 VG aus 44.000 € (nicht änhängiger Zahlungsanspruch)
Prüfung nach § 15
1,0 EG aus 23.000 €
1,5 EG aus 44.000 €
Prüfung nach § 15
1,2 TG aus 67.000 € (23.000 + 44.000)

??

So, Werte korrigiert...
Zuletzt geändert von Novia am 07.10.2010, 16:17, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

07.10.2010, 16:14

Für den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV dürfte keine weitere Gebühr entstanden sein. Schau mal in § 19 Nr. 11 RVG.

Ansonsten sind Deine Gebühren richtig - lediglich die Gegenstandswerte müssen angepasst werden:

1,3 VG nach 95TEUR
0,8 VG nach 40TEUR
++ Anrechnung ++
1,2 TG nach 63TEUR
1,0 EG nach 23TEUR
1,3 EG nach 40TEUR
++ Anrechnung ++

Ansonsten hast Du recht, der Wert ermittelt sich nicht nach dem verglichenen Betrag, sondern nach dem Betrag, über den verhandelt wurde!
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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#9

07.10.2010, 16:15

Warum wurde den der Räumungsantrag protokolliert? Ich denke, der wurde vor dem Termin zurückgenommen?
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#10

07.10.2010, 16:16

Sorry, hab mich vertippt.

Smilie, eingeklagt wurden 23.000 als Zahlungsanspruch, bis zum Termin haben sich jedoch schon 66.000 € angehäuft, diese wurden aber klageerweiternd wegen Kosteneinsparung nicht geltend gemacht, sodass man sich auf Zahlung von 35.000 € geeinigt hat. Die 0,8 VG und 1,5 EG würde ich demnach aus 44.000 € nehmen.
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