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3104 im Verwaltungsgerichtsverfahren bei Klagrücknahme?

Verfasst: 22.02.2007, 12:05
von LuzZi
Hallo allerseits,

ich bin etwas ratlos obwohl die Lösung so einfach scheint. Sitze hier vor der Akte und habe ein totales Blackout. Es geht um folgenden Fall:

Wir haben Klage erhoben vor dem Verwaltungsgericht. Das Einzige, was passiert ist war, dass die Klage von einer Kammer zur nächsten gereicht worden ist aufgrund eines Zuständigkeitswechsels. Soweit - sogut! Nach diversen Telefonaten mit dem Gericht, Besprechungen mit der Mandantin etc. wurde letztlich die Klage zurückgenommen aufgrund der geringen Erfolgsaussichten.

Wie ist das jetzt mit der Terminsgebühr? Ist sie entstanden? Ist sie es nicht? Wenn´s hilft: Es ging in dem Verfahren um Abwasserabgaben!

Danke schon einmal für die Hilfe, vllt. fällt es mir zwischenzeitlich ja selbst ein ;)

Gruß,
Mel :wink2

Verfasst: 22.02.2007, 12:07
von PeeDee
Wurde auch mit der Gegenseite telefoniert?
Wenn nicht, gleube ich nicht, dass eine Terminsgebühr entstanden ist.

Verfasst: 22.02.2007, 12:10
von Mondelfin
Erstmal ein herzliches :welcome hier im Forum und viel Spaß hier :)

Zu Deinem Problem würde ich ganz spontan sagen, daß keine Terminsgebühr angefallen ist. So wie ich Dich verstanden habe, hat keine Verhandlung stattgefunden, sondern die Sache ist lediglich von einer Kammer zur nächsten gereicht worden.

Hoffe, ich konnte Dir ein bisschen helfen.

Verfasst: 22.02.2007, 12:12
von Curry
Ich sehe das wie PeeDee, wenn eine "Besprechung" (auch telefonisch) mit der Gegenseite stattgefunden hat und aufgrund derer die Klage zurückgenommen wurde, könnte man die Gebühr abrechnen.

Verfasst: 22.02.2007, 12:16
von LuzZi
@Mondelfin:
Danke für den Willkommensgruß :)

Nein, es hat keine Verhandlung statt gefunden, es wurde lediglich weitergereicht zur nächsten Kammer, weil die vorherige nicht mehr zuständig war.

@PeeDee:
Nein, es wurde nur mit der Mandantin und mit dem Gericht telefoniert.

Meiner Meinung nach entsteht auch keine Terminsgebühr, aber sicher bin ich mir trotzdem nicht. Ich habe auch den netten Kommentar von Schneider/Wolf hier (3. Auflage), aber der hilft mir auch nicht wirklich weiter, weil darin nur steht, dass die Terminsgebühr in einem Verfahren entsteht, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Jetzt weiß ich nur nicht, ob in meinem Fall die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht oder ob das im Verwaltungsgerichtsverfahren allgemein anders gehandhabt wird. :?

Verfasst: 22.02.2007, 12:18
von Curry
Das mit der mündlichen Verhandlung trifft doch eh nur dann zu, wenn sich verglichen wird, bei Anerkenntnis oder sowas, wenn kein Termin stattfindet und die Angelegenheit trotzdem beendet wird. Doch aber nicht bei einer Klagerücknahme, oder?

Verfasst: 22.02.2007, 12:20
von PeeDee
dass die Terminsgebühr in einem Verfahren entsteht, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist
Das gilt nur bei Verfahren, in denen es zum Urteil/Vergleich oder sowas gekommen ist ohne mündliche Verhandlung mein ich.
In diesem Fall auf jeden Fall nicht.

edit: _nancy_ war schneller
in sofern :zustimm

Verfasst: 22.02.2007, 12:22
von LuzZi
Eben da bin ich mir nicht sicher. Ich meine das nämlich auch. Das Einzige was wir haben ist halt der Beschluss, dass das Verfahren eingestellt wird, mehr auch nicht.