Rechtsschutz Geschäftsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Minimaus

#1

22.02.2007, 10:32

Hallo, die Rechtsschutz unseres Mandanten hat uns geschrieben, dass nach überwiegender Rechtsprechung die 1,3 Schwellengebühr keine Regelgebühr ist, da der Gebührenrahman der Geschäftsgebühr bei 0,5 beginnt. Sie halten eine 1,0-Gebühr für angemessen. Hattet ihr sowas schon mal?? Haben die recht??
Gast

#2

22.02.2007, 10:35

von welchem Rechtsschutzversicherer sprichst Du in diesem Fall???

In solchen Fällen kannst Du Dich eigentlich nur versuchen nach den Kriterien der Geschäftsgebühr orientieren und der RS das so mitteilen, warum Du der Meinung bist, daß diese Gebühr doch entstanden ist.

Preußi
Nikita

#3

22.02.2007, 10:37

hallo! das hier habe ich auf rechtsanwaltsgebühren.de gefunden.
hatte ich auch schon mal bei ner rs... habe dann mit diesen ausführungen geantwortet und das war dann ok. 1,3 ist halt die mittelgebühr und ende *g*

Geschäftsgebühr
gem. RVG VV Nr. 2400 /ab dem 01.07.2006 RVG VV Nr. 2300
Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig wird. Er muss also nach Außen als Anwalt aufgetreten sein. Dies gilt auch wenn der Anwalt an einem Vertragsabschluss -z.B. durch Ausgestaltung einzelner Klauseln - mitgewirkt hat, ohne dass er dem Dritten gegenüber aufgetreten ist. Die Gebühr liegt hier in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Der Gesetzgeber hat dabei den Wert von 1,3 als Maximalgebühr für leichte Fälle festgesetzt. Ob sich nun die 1,3 oder die 1,5 als so genannte Mittelgebühr (Gebühr für den Normalfall) durchsetzt, bleibt abzuwarten.
Bei sehr einfachen Sachen fallen geringere Gebühren, bei schwierigeren Angelegenheiten darf der Anwalt nach oben abweichen und den Gebührenrahmen ausschöpfen.


lg nikita
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Curry
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#4

22.02.2007, 10:39

Ich würde sagen, dass das totaler Blödsinn ist, was die Rechtsschutz da von sich gibt - die versuchen es halt immer wieder.

Wir argumentieren dann immer so, dass die Mittelgebühr (0,5 - 2,5) ja eigentlich 1,5 wäre, der Gesetzgeber aber der Meinung ist, dass eine Gebühr von 1,3 als Schwellengebühr für Tätigkeiten, die nicht überwiegend schwierig sind, anzusetzen ist. Im RVG steht glaube ich sogar drin, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig ist. Demzufolge sind alle anderen Tätigkeiten durchaus mit 1,3 anzusetzen.

Ich dachte die Versicherungen hätten es jetzt langsam mal kapiert, wir hatten schon lange nicht mehr solche Einwände.
Curry

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bianca82
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#5

22.02.2007, 11:19

Ich habe da noch was schönes für euch. Wir hatten auch schon so einen Fall. wir haben dann folgendes an die RSV geschrieben:
Sie teilen mit, dass die vorliegende Angel. ledigl. mit einer Geschäftsgebühr von 1,0 abzurechnen ist. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich obliegt die Bestimmung der abzurechnenden Gebühr dem RA, dem hierbei ein Ermessensspielraum zusteht. Ob eine Tätigk. einfach oder schwierig ist, ist nach objekt. Kriterien zu beurteilen. Im Rahmen des dem RA eingeräumten Ermessens ist eine Toleranzgrenz von 20-30% hinzunehmen. In der vorliegenden Angelegenheit haben Sie eine Gebührenhöhe von 1,0 anerkannt. Die abgerechnete Gebühr von 1,3 bewegt sich innerhalb der Toleranzgrenze. ...
Wir haben dann noch auf durchschnittl. Schwierigkeit, 1,3 ... hingewiesen. Die Rechtsschutz hat den Differenzbetrag gezahlt, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Mich würde mal die RSV interessieren, hört sich hier nach der gleichen an wie bei mir.
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