...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nicoleks
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#1
01.10.2010, 10:16
Hallo Ihr Lieben,
ich habe eine ganz dringende und wichtige Frage, alsoooo:
Verkehrsunfall zweier Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände, wir wollen nunmehr Schadenersatz geltend machen. Dies müssen wir beim zuständigen ARBEITSGERICHT tun. Nun ist im Normalverfahren vor den Arbeitsgerichten ja die Kostenfrage eindeutig: jeder trägt seine eigenen Kosten.
Wie sieht es denn nun bei diesem Sachverhalt aus?
Es sind ja Schadensersatzansprüche aus Unfall und im Zivilverfahren wäre die Kostenfrage ja sodann nach Obsiegen/obliegen geregelt.
Ich habe leider auf die Schnell nichts eindeutiges gefunden, vielleicht kann mir jemand kurz helfen
Danke schonmal
Lieben Gruße aus Kassel/Immenhausen
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Nicoleks
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#2
01.10.2010, 10:17
Und ich merke gerade, dass ich auf die Schnelle auch nicht wirklich auf meine Rechtschreibung geachtet habe, sry
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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Ushino23
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#3
01.10.2010, 10:41
Hallo
ich bin normalerweise der stille Leser aber ich kann diese Frage zufällig beantworten. Egal um was es geht, beim Arbeitsgericht trägt, zumindest in I. Instanz, jeder seine Kosten selbst.
Ich hoffe, ich habe Dir geholfen.
Liebe Grüße
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Nicoleks
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#4
01.10.2010, 11:09
Das lässt mich zwar ein wenig aufgrummeln, aber man kann es wohl nit ändern.....
Danke Dir,
lieben Gruß
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tweetyS
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#5
01.10.2010, 12:02
Hi!
Das wusste ich noch gar nicht, dass in diesem Fall das ArbG zuständig ist. Ist das tatsächlich so?
Ansonsten stimmt das mit der Kostentragung in I. Instanz.
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Nicoleks
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#6
01.10.2010, 12:52
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG
Schau mal da nach, steht quasi genau drin! Beispiel noch: Zwei Arbeitskollegen schlagen sich am Arbeitsplatz
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
das wäre dann auch die unerlaubte Handlung die im Zusammenhang aus der gemeinsamen Arbeit stehen.
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jojo
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#7
01.10.2010, 13:14
Genau: Rechtsweg zu den Arbeitsgericht und es gilt § 12 a Abs. I ArbGG.
Btw: Bei den meisten Verfahren, die von den ordentlichen Gerichten zu den Arbeitsgerichten verwiesen werden, handelt es sich um Schadensersatzforderungen aufgrund von Schlägereien..
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cjdenver
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#8
01.10.2010, 19:26
auweia, wieder was gelernt, vielen dank. ich wär da auch auf den zivilweg gegangen, nicht zum arbG
***
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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jojo
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#9
02.10.2010, 18:29
Und das auch noch ohne Großbuchstaben..
![Weinen :cry:](./images/smilies/icon_cry.gif)
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cjdenver
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#10
03.10.2010, 13:55
das g war doch groß
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