Streitwert ???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Inara
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#1

30.09.2010, 12:54

Hallo Leute,

also heute steh ich mal wieder aufm Schlauch....

Also, unser Mandant hat MB erhalten. Gefordert waren im MB € 4.446,16. Wir haben für ihn Widerspruch eingelegt wg. eines Teilbetrages von € 2.706,16. Dann streitiges Verfahren. Klagegegestand waren € 4.446,16. Urteil: Die Klage wird, sowiet sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wird abgewiesen. Kosten tragen 3/5 Kläger, 2/5 Beklagter.
Berufung eingelegt (beide Seiten). Urteil: Berufungen wurden zurückgewiesen mit Maßgabe, dass Kostenentscheidung aufgehoben wird und für den I. Rechtszug neu gefasst wird. Kosten des ersten Rechtszugs trägt Kläger 87 % und Beklagter 13 %. SW-Beschluss für BErufung wurde auf € 4.000 festgesetzt. DAbei entfallen auf die Berufung des Klägers ein Betrag i.H.v. € 2.706,16. Daneben ist die Anschlussberufung des Beklagten zui berücksichtigen, der siene Belastung durch die Kostenentscheidung des AG mit € 875,79 berechnet hat. Insoweit ist ausnahmsweise ein eigener für den GEbührenstreitwert zu brücksichtigender Wert der Beschwert durch die Kostenlast anzunehmen.

Hmm also, wir haben KFA I. Instanz aus € 2.706,16 gemacht... der Gegner (Kläger) aus € 4.446,16 ???? Jetzt bin ich total verwirrt ???

Berufungs KFB haben wir SW € 4.000 genommen, Gegenseite kam noch nix ???

Kann mir hier jemand helfen? Das wär einfach großartig, raffs gra dnicht mehr so...

LG und :thx im Voraus
Asgoth
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#2

30.09.2010, 13:18

Hmm also, wir haben KFA I. Instanz aus € 2.706,16 gemacht... der Gegner (Kläger) aus € 4.446,16 ???? Jetzt bin ich total verwirrt ???
Also wenn über 4446,16 streitig verhandelt wurde, setzt man mE auch den Streitwert danach an...
Berufungs KFB haben wir SW € 4.000 genommen, Gegenseite kam noch nix ???
ob von der Gegenseite was kam, braucht euch doch nicht zu interessieren. GW = 4000 also auch KFA über 4000. Die Kostengrundentscheidung muss dich in diesem Zusammenhang nicht verunsichern...
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#3

30.09.2010, 14:14

Beim Termin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Widerspruch nur um einen Teilwiderspruch i.H.v. € 2.706,16 gehandelt hat. Der Klägervertreter erklärte den Rechtsstreit aufgrund Zahlung i.H.v. € 1.740,00 für erledigt. Wir haben uns der Erledigungserklärung angeschlossen.
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#4

30.09.2010, 15:21

ja, die Kostenentscheidung hat mich schon verunsichert...
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#5

01.10.2010, 09:30

Kläger erklärt den Rechtsstreit i.H.v. € 1.740,00 für erledigt, der Rest wird noch gefordert.

Kann mir hier viell. nochmal jemand helfen, weiss es leider immer noch nicht genau?
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#6

01.10.2010, 09:38

Wenn im Klageverfahren zunächst 4.446,16 Euro anhänigig waren, dann mußt du die VG auch hieraus berechnen. Bei der TG kommt es m.E. darauf an, wann im Termin die Erledigungserklärung abgegeben wurde. Wenn vorher die Sachlage erörtert wurde, würde ich die TG auch aus dem hohen Wert berechnen.
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#7

01.10.2010, 10:03

habe gerade mal nachgeschaut... also dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen: Es wird zunächst in die Güterverhandlung eingetreten. Klägervertreter wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Widerspruch nur um einen Teilwiderspruch i.H.v. € 2.706,16 gehandelt hat. Der Klägervertreter erklärte den Rechtsstreit aufgrund Zahlung vom... i.H.v. € 1.740,00 für erledigt. Wir haben uns der Erledigungserklärung angeschlossen. Dann erklärt Kläger informatorisch und Beklagter informatorisch... Güteverhandlung ist als gescheitert anzusehen...

also: VG aus € 4.446,16 und TG aus € 2.706,16 ???
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#8

01.10.2010, 10:06

Auf Grund dieses Sachverhaltes würde ich auch davon ausgehen, daß die TG nur aus den 2.706,16 Euro zu berechnen ist. Was hat denn der gegnerische RA in seinem KAA beantragt? Sollte der die TG aus dem hohen Wert berechnet haben, würde ich das ebenso tun. Dann muß sich halt das Gericht damit auseinandersetzen.
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#9

01.10.2010, 10:08

der Gegner hat die TG auch aus dem höheren Streitwert genommen.
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#10

01.10.2010, 10:09

Dann mach das doch genauso. Wenn der Rechtspfleger anderer Auffassung ist, wird er das schon mitteilen bzw. bei der Festsetzung berücksichtigen.
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