2 Fragen zu 2 KFA - keine EMA-Festsetzung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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supibaerchi
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#1

28.09.2010, 15:11

liebe mitstreiter,

ich hab zwei fragen:

1.
mdt. hatte verfahren bei anderen anwalt vertreten lassen. wir haben die akten nun übernommen und kostenfestsetzung beantragt. nunmehr schreibt die rechtspflegerin, wir mögen bitte die kostennote des ehemaligen vertreters übersenden.
Frage: wofür denn? wir haben diese gar nicht vorliegen?

2.
auch eine übernommene sache:
vorbevollmächtigten haben aus titel räumen lassen, nur kosten noch nicht festsetzen lassen. da der gegner geräumt wurde und mdt. auch keine neue anschrift hatte, haben wir erst ema-anfrage gestartet und nunmehr kostenfestsetzungsantrag gestellt.
hier schreibt mir der rechtspfleger: "...die geltend gemachten EMA Kosten sind nicht erstattungsfähig, da sie durch die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG abgegolten werden...."
:roll: was kann ich denn dazu schreiben außer ...xxx.. (chef ist nicht da und ich würd ihm das gern zur unterschrift vorbereiten)

lg
Liebe Grüße
Bärchi
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Loki
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#2

28.09.2010, 15:53

zu 1.:
Die Rpfl. will sicher gehen, dass der vorherige Bevollmächtigte seine Kosten nicht unabhängig von euch geltend macht und so wird sie den Betrag festsetzen bzw. ausgleichen lassen, der entstanden wäre, wenn es nur einen Bevollmächtigten gegeben hätte. Hierzu wird sie eure und die Abrechnung des vormaligen Bevollmächtigten brauchen. Die Ggs. kann ja keinen Nachteil daraus ziehen, dass euer Mdt. den Anwalt wechselt.

Habt ihr nur den KfA gestellt oder auch noch Schriftsätze gefertigt bzw. Termine wahrgenommen?

Zu 2. weiß ich leider auch nichts. :roll:

lg Loki
Asgoth
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#3

28.09.2010, 16:08

1. Die Gebühren ergeben sich aus dem Gesetz. Die Rechtspflegerin mag euch doch mal einen Grund nennen, weshalb sie insoweit die Abrechnung benötigt...

2. Das halte ich für ein Gerücht. Die RPflin sollte sich evtl. mal die betreffende Kommentarstelle zur Nr. 7002 VV RVG durchlesen. Diese Pauschale deckt die allgemeinen Geschäftskosten, also Porto, Fax-Gebühren,... ab. EMA-Anfrage zählen mit Sicherheit nicht dazu. Deren Erstattungsfähigkeit richtet sich vielmehr nach § 91 ZPO.
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#4

28.09.2010, 16:26

zu 2.) EMA-Kosten gehören zu den sonstigen besonderen Auslagen, die eben gerade nicht durch Nr. 7002 VV RVG abgegolten sind. M. E. gibt das ja auch schon der Wortlaut "Post- und Telekommunikationsentgelte" her.
Hast du einen RVG-Kommentar griffbereit? Wenn ja, dort mal unter Vorbemerkung 7 nachschauen.
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Bino
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#5

28.09.2010, 16:29

Ich würde mal sagen, die Kosten der EMA-Anfrage zu Fall 2 fallen unter ZV-Kosten. Sie sind "nach dem Titel" im Rahmen der ZV angefallen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
supibaerchi
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#6

29.09.2010, 09:54

zu 1.)

wir stellen hier wirklich nur den kfa - doch das steht dem mdt. ja lt. urteil zu. die rechnung der vorbevollmächtigten kann auch insoweit nicht vorgelegt werden, da die damals per honorarvereinbarung gezahlt haben...

zu 2.)
werd mal was zusammenbasteln.
@bino: wir brauchten doch aber die ema, um den titel zustellen zu lassen. der kfb hätte ja gar nicht erlassen werden können, wenn wir nicht per ema die richtige anschrift rausbekommen hätten. deshalb bin ich auch der meinung, dass dies notwendige kosten waren, die mit festgesetzt werden müssen. oder??
Liebe Grüße
Bärchi
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#7

29.11.2017, 15:37

Hallo,
ich weiß, der Thread ist 7 Jahre alt :) ... aber falls hier mal einer rein schaut:

EMA-Ksoten gehörten zu den "notwendigen Vollstreckungskosten" nach § 788 ZPO und sind daher festsetzungsfährig --> BGH VE 04, 49 Abruf-Nr. 040324
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