Hallo,
ich überlege mir gerade Folgendes:
In einem Kostenfestsetzungsbeschluss, den ich erhalten habe, machtd ie Gegenseite Fahrtkosten und Abwesenheitsentgelt in Höhe von über 500,00 € geltend. (Meines erachtens durfte der Gegner nach Studiums des § 91 ZPO einen Anwalt an seinem Wohnort nehmen.)
Kann ich hier keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn die Unterbevollmächtigung billiger gewesen wäre (mehr als 200 €) als die in Ansatz bebrachten Reisekosten des gegnerischen Anwalts?
Danke!
Unterbevollmächtigung wäre billiger gewesen.
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Ja, eigentlich schon, aber warum ist das im Kostenfestsetzungsantrag nicht schon aufgefallen? Wenn ihr da nicht reagiert habt, könnte es mit der Begründung schwierig werden.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
ich glaube nich, dass du damit Erfolg haben wirst
Ich habe leider gerade keine Zeit entsprechende Entscheidungen zu suchen, aber der BGH hat schon entschieden, dass die Reisekosten des PB immer erstattungsfähig sind, wenn er am Wohnort der Partei sitzt. Er muss keinen Terminsvertreter nehmen.
Ich habe leider gerade keine Zeit entsprechende Entscheidungen zu suchen, aber der BGH hat schon entschieden, dass die Reisekosten des PB immer erstattungsfähig sind, wenn er am Wohnort der Partei sitzt. Er muss keinen Terminsvertreter nehmen.
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@ Geniesserin. Ich habe erst den Beschluss bekommen - konnte auf den Antrag keinen Einfluss nehmen.
@ Immi. Da muss ich wohl nochmal suchen...
Weiss das sonst wer genauer?
Danke!
@ Immi. Da muss ich wohl nochmal suchen...
Weiss das sonst wer genauer?
Danke!
wenn du den KFB mit dem KFA zusammen erhalten hast, könntest du eh das rechtliche Gehör rügen !
BGH, Beschluss vom 11.12.2007 - X ZB 21/07 - die erstattungsfähigen Reisekosten sind nicht auf die Höhe der UV-Kosten beschränkt.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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Asgoth hat den Volltreffer gelandet.
Der genaue Leitsatz ist sogar noch deutlicher:
Leitsatz
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen (Rn.7)(Rn.10).
Der genaue Leitsatz ist sogar noch deutlicher:
Leitsatz
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen (Rn.7)(Rn.10).
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
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das wär ja nu auch mal nen dingen wenn man sich immer nen UB bei gericht holen müsste! wo man die ja soooo leicht findet
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You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Das wird am Ende auch nichs nützen?!?Immi hat geschrieben:wenn du den KFB mit dem KFA zusammen erhalten hast, könntest du eh das rechtliche Gehör rügen !