Zurückverweisung Familiensache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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puppa2402
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#1

24.09.2010, 12:49

Halli hallo, ich habe mal wieder ein Problem mit der Abrechnung.

Ich habe hier eine Scheidungsverfahren vor dem AG. Anhängig waren unter anderem auch VA, Zugewinn und Auskunft wegen nachehelichem Unterhalt. Es erging Teilurteil wegen Zugewinn und Unterhalt.
Wegen Zugewinn wurde die Klage abgewiesen wegen Ehevertrag. Hiergegen wurde Beschwerde beim OLG eingelegt. Berufung wegen Unterhalt lief parallel daneben.
Das OLG hat entschieden: Ehevertrag sittenwidrig. Das Verfahren wurde an das AG zurück verwiesen zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.
Beim AG wurde schließlich ein Vergleich geschlossen. Jetzt ist die Frage: Wieviele Rechtszüge muss ich hier abrechnen? Gilt das erneute Verfahren vor dem AG als neuer Rechtszug? Im Enders steht: Grundsätzlich ja, aber es gibt Ausnahmen. In diesem Fall Familiensachen. In der Erklärung steht allerdings nur was von Familiensachen, in denen ein Urteil aufgehoben wird, durch das der Scheidungsantrag abgehoben wurde und die Sache dann wegen Folgesachen zurück zum ersten Gericht verwiesen wird. Ich blick hier garnicht mehr durch. Hatte schon mal jemand von Euch so einen Fall? Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. :(
Liebe Grüße
puppa

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Lilofee
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#2

24.09.2010, 14:26

Hallo,

also ich bin der Meinung, dass es 2 Rechtszüge sind. Du bekommt für die Beschwerde auf jeden Fall eine gesonderte 1,6-Gebühr gem. Nr. 3200. Dies ist ein gesonderter Rechtszug und wie eine Berufung zu bewerten.

Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen,


:lol:
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puppa2402
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#3

27.09.2010, 09:55

Danke. Aber das hatte ich auch so gedacht. Mir ging es auch nicht um das Beschwerdeverfahren an sich. Es ging um das zurück verwiesene Verfahren. Das wurde ja nach dem Beschwerdeverfahren erneut vor dem Amtsgericht verhandelt und mit einem Vergleich erledigt.
Hier ging es um die Frage, ob ich den ersten Rechtszug sowie den zweiten nach dem Beschwerdeverfahren gesondert abrechnen kann unter Berücksichtigung der Anrechnung der Verfahrensgebühr. Aus dem Enders geht nur hervor, dass für den Fall einer Beschwerde bezüglich Scheidung und hinterher zurückverweisung wegen der noch zu erledigenden Folgesachen die Verfahren als ein Rechtszug anzusehen sind. Hier ging es aber nicht um die Scheidung. Die wurde gesondert verhandelt. Es ging hier nur um Folgesachen. Über diese sind wir auch in das Beschwerdeverfahren gegangen. Und wegen dieser wurde auch zurück verwiesen.
Liebe Grüße
puppa

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