Guten Morgen!!!
Leider bin ich etwas ratlos bezüglich einer Kostenfestsetzung.
Gegen unsere Mandantin wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Durch mehrere Fehler der Gegenseite wurde aber ca. 200 km entfernt das Gericht mit der Vollstreckung beauftragt.
Chefin hat Erinnerung hiergegen eingelegt und es wurde ein Beschluss erlassen, dass das Gericht nicht zuständig ist, Gläubigerin müsste Kosten für Erinnerung tragen.
Was rechne ich nun ab?
GW = Wert der Vollstreckung aus Pfändungs-und Überweisungsbeschluss??
0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV??
Postpauschale
Mehrwertsteuer
????
Bitte bitte um Hilfe
Kostenfestsetzung bei Erinnerung im Zwangsvollstreckungsv.
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Hi Angela,
bei einer Erinnerung in der ZV erhältst du nicht die 0,5 Nr. 3500 Gebühr, sondern lediglich eine 0,3 Gebühr. Der Anwalt der mit einer Einzeltätigkeit betraut ist, soll nicht mehr verdienen, als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt ist. Da man in der ZV nur eine 0,3 Gebühr verdienen kann, fällt auch nur die 0,3 Gebühr für die Erinnerung an.
s. auch §§ 15 Abs. 6 und 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG
bei einer Erinnerung in der ZV erhältst du nicht die 0,5 Nr. 3500 Gebühr, sondern lediglich eine 0,3 Gebühr. Der Anwalt der mit einer Einzeltätigkeit betraut ist, soll nicht mehr verdienen, als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt ist. Da man in der ZV nur eine 0,3 Gebühr verdienen kann, fällt auch nur die 0,3 Gebühr für die Erinnerung an.
s. auch §§ 15 Abs. 6 und 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Ich hab hier auch eine Frage dazu, wir haben Erinnerung eingelegt weil der GV die ZV verweigert hat weil angeblich ein Drittgewahrsam vorliegt.
Das Gericht gibt uns jetzt die Kosten der Erinnerung auf. Ist das so richtig? Kann ich gegen den Beschluss nicht noch was einwenden? Der GV kann doch auch pfänden wenn ein Drittgewahrsam vorliegt?
schonmal!
Das Gericht gibt uns jetzt die Kosten der Erinnerung auf. Ist das so richtig? Kann ich gegen den Beschluss nicht noch was einwenden? Der GV kann doch auch pfänden wenn ein Drittgewahrsam vorliegt?
schonmal!
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Drittgewahrsam
Sachen des Schuldners, die sich in Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, dürfen nur dann gepfändet werden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Der Dritte muss deshalb gefragt werden, weil gegen ihn kein Vollstreckungstitel vorliegt.
Ausnahme bei Eheleuten (§ 782 ZPO) :
Ein verheirateter Schuldner gilt als alleiniger Gewahrsamsinhaber der in der Ehewohnung befindlichen Sachen.
Sachen des Schuldners, die sich in Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, dürfen nur dann gepfändet werden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Der Dritte muss deshalb gefragt werden, weil gegen ihn kein Vollstreckungstitel vorliegt.
Ausnahme bei Eheleuten (§ 782 ZPO) :
Ein verheirateter Schuldner gilt als alleiniger Gewahrsamsinhaber der in der Ehewohnung befindlichen Sachen.
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Hallo. Ich habe auch einmal eine Frage.
Die Gegenseite hat gegen unseren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Diese Erinnerung haben wir mit Schriftsatz zurückgewiesen.
Danach erging ein Beschluss, wonach die Gegenseite die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und dann die Erinnerung zurückgewiesen wird.
Jetzt soll ich die Kostenfestsetzung beantragen. Welche Gebühren kann ich da nehmen? Die 3309 für den Pfüb und auch den Wert den wir beim Pfüb genommen haben?
Vielen Dank im Voraus
Die Gegenseite hat gegen unseren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Diese Erinnerung haben wir mit Schriftsatz zurückgewiesen.
Danach erging ein Beschluss, wonach die Gegenseite die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und dann die Erinnerung zurückgewiesen wird.
Jetzt soll ich die Kostenfestsetzung beantragen. Welche Gebühren kann ich da nehmen? Die 3309 für den Pfüb und auch den Wert den wir beim Pfüb genommen haben?
Vielen Dank im Voraus
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Du kannst keine Gebühren festsetzen lassen. Für den Gläubigervertreter entstehen keine gesonderten Gebühren im Erinnerungsverfahren.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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