1. Antragsgegnerin beantragt Kosten gegen uns festzusetzen.
2. KfB durch Urkundsbeamtin ergeht mit der Entscheidung, dass es nichts festzusetzen
gibt. Rechtsbehelf dagegen: Entscheidung des Gerichts.
3. Antragsgeg. beantragt Entscheidung des Gerichts.
4. Gericht weist die Erinnerung der Antragsgeg. zurück und die Antragsgeg. trägt auch
Kosten des Erinnerungsverf. Diese habe ich dann auch festsetzen lassen (0,5
Verfahrensgebühr). Soweit ist mir alles klar.
5. Jetzt legt die Antragsgeg. Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts ein. Diese wurde jetzt vom Beschwerdegericht auch zurückgewiesen und die Antragsgeg. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch zu tragen.
Jetzt liegt die Akte auf meinem Tisch und ich soll prüfen ob und was wir für das Beschwerdeverfahren festsetzen lassen können. (Gemacht haben wir nichts.)
Meine Überlegung war, dass nach § 15 Nr. 5 und 16 Nr. 12 RVG die Erinnerung und die Beschwerde zwei Angelegenheiten sind und ich den gleichen Kostenfestsetzungsantrag wie bei der Erinnerung stellen muss. Ist das richtig?
Mich irritiert folgendes im Beschluss der Beschwerdeentscheidung:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.
Hat das etwas mit der Kostenfestsetzung zu tun oder bedeutet es nur, dass für die Beschwerde Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro (Festgebühr Ziffer 5502) entstehen?
Ich stehe völlig auf dem Schlauch!!!
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)