Liebe Forenos,
ich brauch mal wieder Eure Hilfe....
Ich soll Kostenausgleichung beantragen und die Akte vollständig abrechnen.
Folgender Sachverhalt.
Forderung aus Mietverhältnis, GW 660,65 €
Kurzes außergerichtliches Schreiben.
Meine KoRe hierfür:
(die nehme ich natürlich nicht mit in den KAA, schreibs nur zum Nachvollziehen der Anrechnung mit auf)
Gegenstandswert: 660,65 €
1,3 GG Nr. 2300 VV RVG 84,50 €
PET Nr. 7002 VV RVG 16,90 €
Zwischensumme 101,40 €
USt 19 % Nr. 7008 VV RVG 19,26 €
Rechnungsbetrag 120,66 €
Für die außergerichtlichen Kosten kommt der Mdt. auf, richtig?
Gegenseite zahlt nicht, wir reichen MB ein.
Gegenseite reicht Widerspruch ein.
Kostenrechnung für Mahnverfahren:
Gegenstandswert: 660,65 €
1,0 VG Nr. 3305 VV RVG 65,00 €
0,65 Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
(gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) - 42,25 €
PET Nr. 7002 VV RVG 13,00 €
Zwischensumme 35,75 €
USt 19 % Nr. 7008 VV RVG 6,75 €
Rechnungsbetrag 42,54 €
(Ist die PET richtig berechnet? Hab 20 % von 65,00 € berechnet, bin aber nicht sicher....)
Abgabe ans zuständige Gericht
Termin
Vergleich über 347,64 €.
Kostenrechnung für Klageverfahren:
Gegenstandswert: 660,65 €
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG 84,50 €
1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 VV RVG 65,00 €
(Muss ich die wirklich so anrechnen? Ich hatte ja schon 0,65 der GG auf die Mahnverfahrensgebühr angerechnet?!)
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 78,00 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 65,00 €
PET Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 182,50 €
USt 19 % Nr. 7008 VV RVG 34,67 €
Rechnungsbetrag 217,17 €
KGE Kläger 40 %, Beklagte 60 %.
Die Gerichtskosten nehme ich gar nicht erst mit rein, die hat das Gericht ja schon verrechnet und erstattet.
Ich reiche also im KAA nur die Gebühren für Mahnverfahren und Klageverfahren ein.
Freu mich über Eure Verbesserungsvorschläge und würde mich auch freuen, wenn mir jemand erklären könnte, wie man berechnet wer wem was zu erstatten hat. (Also wie das Gericht den Ausgleich berechnet, ich würd das nämlich gern schon mal ausrechnen...)
Tausend Dank!
KAA für Mahn- und Klageverfahren
- Liesel
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Verbesserungsvorschläge für die Abrechnungen, wenn diese an den Mandanten gehen, gibt´s keine.
Den Ausgleich kannst du nur berechnen, wenn du genau weißt, welche Gebühren bei der Gegenseite angefallen sind.
Beim KAA mußt du die Gebühren ab Mahnverfahren berechnen ohne Anrechnung der GeschG, wenn diese nicht tituliert ist.
Den Ausgleich kannst du nur berechnen, wenn du genau weißt, welche Gebühren bei der Gegenseite angefallen sind.
Beim KAA mußt du die Gebühren ab Mahnverfahren berechnen ohne Anrechnung der GeschG, wenn diese nicht tituliert ist.
Zuletzt geändert von Liesel am 23.09.2010, 11:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Danke Liesel! Und ich muss wirklich die komplette Mahnverfahrensgebühr anrechnen, wenn ich doch schon die hälftige GG auf die MV-Gebühr angerechnet hab???
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
- Liesel
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Jep. Die hälftige GeschG wird auf die MB-Gebühr angerechnet und die komplette MB-Gebühr wiederum auf die VG.
Du mußt nur die Anrechnung der hälftigen GeschG im KAA nicht machen.
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Jep, 15a. Volle GeschG bereits durch Gegenseite ausgeglichen oder tituliert - hälftige Anrechnung, ansonsten keine Anrechnung.
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Liesel,
ich glaub ich seh grad den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Also, ich hab jetzt den KAA fertig, so wie wirs vorhin besprochen hatten.
Aber dann hab ich die Gesamtabrechnung an den Mandanten gemacht (auch so wie wir es vorhin besprochen hatten) und mir ist Folgendes nicht ganz klar:
Im KAA hab ich keine Anrechnung der GG vorgenommen.
In der Gesamtabrechnung an den Mandanten aber schon, weil der ja die außergerichtlichen Kosten zahlt.
Aber dann stimmt ja alles hinten und vorne nicht mehr *kopfschüttel*.
Vielleicht sollt ich mal ne Nacht drüber schlafen, ich hab grad voll den Denkfehler.
ich glaub ich seh grad den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Also, ich hab jetzt den KAA fertig, so wie wirs vorhin besprochen hatten.
Aber dann hab ich die Gesamtabrechnung an den Mandanten gemacht (auch so wie wir es vorhin besprochen hatten) und mir ist Folgendes nicht ganz klar:
Im KAA hab ich keine Anrechnung der GG vorgenommen.
In der Gesamtabrechnung an den Mandanten aber schon, weil der ja die außergerichtlichen Kosten zahlt.
Aber dann stimmt ja alles hinten und vorne nicht mehr *kopfschüttel*.
Vielleicht sollt ich mal ne Nacht drüber schlafen, ich hab grad voll den Denkfehler.
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- Liesel
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Was stimmt denn nicht? Der Mandant bleibt - wenn die GeschG nicht tituliert wurde - auf der hälftigen GeschG zuzügl. PTE und MwSt sitzen. Deshalb sollte man im Klageverfahren die vorgerichtlich angefallenen Gebühren als Nebenforderung geltend machen.
Abrechnung Mandant:
GeschG
PTE
MwSt
MB-Gebühr
abzüg. 0,65 GeschG
PTE
MwSt
VG
abzügl. MB-Gebühr
TG
EG
PTE
MwSt
KAA:
MB-Gebühr
PTE
MwSt
VG
abzügl. MB-Gebühr
TG
EG
PTE
MwSt
zuzügl. evtl. GK
Abrechnung Mandant:
GeschG
PTE
MwSt
MB-Gebühr
abzüg. 0,65 GeschG
PTE
MwSt
VG
abzügl. MB-Gebühr
TG
EG
PTE
MwSt
KAA:
MB-Gebühr
PTE
MwSt
VG
abzügl. MB-Gebühr
TG
EG
PTE
MwSt
zuzügl. evtl. GK
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Ja, das hat mein Chef aber - wie so oft vergessen -.....
Im KAA hab ich die Anrechnung der GG nicht vorgenommen.
Und dem Mandant die volle GG in Rechnung gestellt.
Deshalb rechne ich auch die Hälfte der GG auf die MV-Gebühr an. Und dann stimmt natürlich alles nicht mehr.
Ja, da liegt auch der Fehler, weil ich das ja im KAA nicht mache. Oder seh ich das falsch?
Ich ärger mich grad voll über meine Blödheit.
Im KAA hab ich die Anrechnung der GG nicht vorgenommen.
Und dem Mandant die volle GG in Rechnung gestellt.
Deshalb rechne ich auch die Hälfte der GG auf die MV-Gebühr an. Und dann stimmt natürlich alles nicht mehr.
Ja, da liegt auch der Fehler, weil ich das ja im KAA nicht mache. Oder seh ich das falsch?
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Wenn du an den Mandanten komplett abrechnest, hast du dort natürlich einen höheren Betrag als im KAA.
Rechnung insgesamt Mandant:
Gegenstandswert: 660,65 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 84,50 EUR
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 660,65 EUR 0,65 -42,25 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 16,90 EUR bleibt bestehen -
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 660,65 EUR 1,0 -65,00 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 13,00 EUR bleibt bestehen. -
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 84,50 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 78,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 49,90 EUR
Zwischensumme netto 319,65 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 60,73 EUR
Gesamtbetrag 380,38 EUR
KAA:
Gegenstandswert: 660,65 EUR
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 84,50 EUR
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 660,00 EUR 1,0 -65,00 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 13,00 EUR bleibt bestehen. -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 78,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 33,00 EUR
Zwischensumme netto 260,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,50 EUR
Gesamtbetrag 310,00 EUR
Rechnung insgesamt Mandant:
Gegenstandswert: 660,65 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 84,50 EUR
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 660,65 EUR 0,65 -42,25 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 16,90 EUR bleibt bestehen -
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 660,65 EUR 1,0 -65,00 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 13,00 EUR bleibt bestehen. -
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 84,50 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 78,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 49,90 EUR
Zwischensumme netto 319,65 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 60,73 EUR
Gesamtbetrag 380,38 EUR
KAA:
Gegenstandswert: 660,65 EUR
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 84,50 EUR
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 660,00 EUR 1,0 -65,00 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 13,00 EUR bleibt bestehen. -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 78,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 65,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 33,00 EUR
Zwischensumme netto 260,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,50 EUR
Gesamtbetrag 310,00 EUR
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