Terminsgebühr ohne Antragstellung, Verfahren ruht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Fleetmaus
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#1

18.09.2010, 11:35

Moin zusammen,

ich soll in einer PKH-Sache abrechnen. Es geht um den sagenhaften Streitwert von 144 EUR. Die mündliche Güteverhandlung hat stattgefunden, es wurde aber weder von uns (Klägerseite) noch von der Beklagten ein Antrag gestellt. Inzwischen ruht das Verfahren.

Gibt es in dieser Konstellation eine Terminsgebühr? Stattgefunden hat er ja....

Besten Dank
Fleetmaus
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NORTHERN DINO
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#2

19.09.2010, 15:50

Zitat aus dem RVG für Anfänger:

Auch wenn in dem Termin die Sach- u. Rechtslage - nur - erörtert worden ist, fällt die Terminsgebühr in voller Höhe an. Dies auch dann, wenn in dem Termin nur zur Prozess- und Sachleitung verhandelt wird oder überhaupt keine Anträge gestellt werden.
Der RA muss in dem Termin vertreten.
~ Grüßle ~
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#3

20.09.2010, 10:23

Merci!
Vance
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#4

09.07.2015, 09:47

Was wäre eigentlich, wenn in einem Termin der Gegner nicht erscheint, kein Antrag gestellt wird und das Verfahren ruht. Und im Folgetermin erscheint der Gegner wieder nicht und ein Antrau aud VU gestellt wird?

Beide Termine lösen 0,5 Gebühr aus.
Kann man da 1,2 abrechnen?
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#5

09.07.2015, 11:45

Vance, bitte zunächst dein Profil hinsichtlich deiner Tätigkeit ergänzen, sonst darf dir lt. Forenregeln keiner antworten. ;)
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#6

09.07.2015, 12:13

Vance hat geschrieben:Was wäre eigentlich, wenn in einem Termin der Gegner nicht erscheint, kein Antrag gestellt wird und das Verfahren ruht. Und im Folgetermin erscheint der Gegner wieder nicht und ein Antrau aud VU gestellt wird?

Beide Termine lösen 0,5 Gebühr aus.
Kann man da 1,2 abrechnen?
VV 3105 : Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:

Da hier dann mehr als 1 Termin stattgefunden hat, gibt es die 1,2. ;)
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Vance
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#7

09.07.2015, 12:19

Danke!

Es hat aber mit den Voraussetzungen des 3105 nur ein Termin stattgefunden. In dem anderen Termin ist der Gegner zwar nicht erschienen, es wurde aber kein Antrag gestellt.
Es müssen aber beide Voraussetzungen vorliegen: Nichterscheinen und Antrag auf VU. Diese beiden Voraussetzungen lagen nur bei dem zweiten Termin vor :)

Ich tendiere aber trotzdem zu 1,2.
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#8

09.07.2015, 12:23

Ein Antrag auf VU ist keine Voraussetzung für die 3105 (s. Gesetzestext). Der Anwalt hat die TG schon durch das Erscheinen bei Gericht verdient. Definitiv kann eine 0,5 nur im ersten Termin entstehen. Sobald ein zweiter Termin stattfindet, ist man automatisch bei der 1,2, wie Pepples richtig ausführt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#9

09.07.2015, 12:28

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Aufl. VV 3105, Rdn. 69. 8)
Sinngemäß: Die TG kann nur einmal in einer Angelegenheit verdient werden. Die 3105 ist auch im Verhältnis zu 3104 keine gesonderte Gebühr. Darum entsteht bei einem zweitenTermin keine weitere Gebühr, sonder die bereits entstandene erhöht sich auf 1,2. ;)
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