Kostennote für Aktenauszug-eingentlich einfach?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
rosa

#11

16.09.2010, 16:00

Adora Belle hat geschrieben:Die Aktenversendungspauschale gehört nach h.M. vor die USt.

Wir nehmen übrigens 30 EUR, ich hab hier auch schon von 40 oder mehr gelesen.

Ich sehe keinen Grund, warum keine Auslagenpauschale berechnet werden soll - das ist ein Auftrag wie jeder andere.
nein hier gibts keine Auslagenpauschale

Die Aktenauszüge werden nach der alten DAV-Methode abgerechnet, sodass es eine Pauschale von 26 €, Kopien, MWST und 12 € Aktenversendungspauschale gibt. Die Post- und TK-Pauschale gibt es in diesem Falle ausdrücklich nicht.
rosa

#12

16.09.2010, 16:03

Supersabsy hat geschrieben:Ich hab bisher auch immer die AUslagenpauschale berechnet - ist bis jetzt auch immer bezahlt worden. Ich muss die Akte doch auch wieder zurück schicken - das kostet dann auch Porto,. also berechne ich die AUslagenpauschale. Oder nicht?
nein, wenn dus darauf stützt, dass dich die Rücksendung der Akten Porto kostet, dann steht dem KostVerz 9003 KGK §§ 9 28 ff entgegen

Die Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro gilt für die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem ZAhlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.

Also kannst du sie nich berechnen, auch wenns in der Praxis nie gemacht wird, du hättest Anspruch drauf
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#13

16.09.2010, 16:03

Ich glaub Dir das... Aber warum bezahlen die das jedesmal? wissen die das selbst nicht? :auslach :auslach
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rosa

#14

16.09.2010, 16:05

das mag sein , ja :)
ich hätte wetten können ich krieg von dir den klugscheißer smilie :)
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Adora Belle
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#15

16.09.2010, 16:05

Sagt wer?

Ihr könnt das ja gern weiterhin so machen, aber das DAV-Abkommen gibt es nicht mehr, seit das RVG in Kraft getreten ist. "Ausdrücklich nicht" geht deshalb nicht. Wo soll das denn stehen?

Es gibt hier übrigens auch schon massenhaft Threads dazu, wer das wie und warum abrechnet. Da war man sich, soweit ich mich erinnere, bisher immer einig, daß auch die Postpauschale anfällt.
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#16

16.09.2010, 16:07

ok, dann hab ich wieder was gelernt. :)

WO steht das, dass die RÜcksendung auf KOsten der Staatskasse zu erfolgen hat??? ICH HAB NOCH NIE EINEN RÜCKUMSCHLAG BEKOMMEN!!!! :heul :heul :heul :protestier :protestier :protestier
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#17

16.09.2010, 16:07

Immi hat geschrieben:Die Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro gilt für die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem ZAhlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.
Das war mal ein einsames Urteil eines einsamen Gerichts (hab vergessen, wo), ist aber wieder kassiert worden. Die Kostenpauschale soll den Aufwand bei Gericht/Behörde abdecken und hat mit den Rücksendekosten der anfordernden Partei nichts zu tun.
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skugga
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#18

16.09.2010, 16:16

Adora Belle hat geschrieben:Ihr könnt das ja gern weiterhin so machen, aber das DAV-Abkommen gibt es nicht mehr, seit das RVG in Kraft getreten ist. "Ausdrücklich nicht" geht deshalb nicht. Wo soll das denn stehen?
Obacht, da tappst Du in eine Falle. Es besteht ein Unterschied zwischen dem DAV-Abkommen bezüglich Unfallregulierung, das Du meinst, und der DAV-Vereinbarung für die Aktenauszüge. Letztere ist eben gerade nicht hinfällig geworden.

Da beides im Volksmund gerne DAV-Abkommen genannt wird/wurde, kommts immer wieder zu Irritationen.

Hübsche Erklärung findet sich hier:

http://www.burhoff.de/burhoff/forum/viewtopic.php?t=80" target="blank

Auch hier im Forum müsste einiges zu dem Thema zu finden sein.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
rosa

#19

16.09.2010, 16:19

http://www.zorn-seminare.de/pdf/10_04.pdf" target="blank

Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen den sogenannten
• Regulierungsempfehlung zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden. Hierbei handelt
es sich um die Empfehlungen von DAV und GdV (Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft), die durch das Inkrafttreten des RVG jetzt ihre Grundlage
verloren haben und mithin unwirksam sind. Das bedeutet, dass sämtliche
Verkehrsunfallmandate grundsätzlich nach RVG, im Regelfall nach Nr. 2400 VV-RVG
abzurechnen sind.
• Vereinbarung zwischen dem DAV und dem HUK-Verband, wonach die Honorierung
für Akteneinsicht und Aktenauszüge aus Unfallakten für die Versicherung geregelt
sind.
Diese Regelung ist durch das Inkrafttreten des RVG nicht weggefallen, sondern
besteht nach wie vor. Der Anwalt kann daher für die Einsichtnahme in Unfallakten
und Weitergabe an die Versicherung den Pauschalbetrag von 26,00 € zuzüglich der
Kopiekosten nach Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 0,50 € je Kopie für die ersten 50
Seiten und für jede weitere Seite 0,15 € beanspruchen.
Die Gerichtskosten für die Aktenversendung nach Nr. 9003 KV in Höhe von nunmehr
12,00 € können nach Nr. 2a der Vereinbarung ebenfalls zusätzlich beansprucht
werden.
• Natürlich gibt es auch wie zuvor auch schon die Möglichkeit, Vereinbarungen mit der
Versicherung zu treffen über die Höhe des Honorars. Von dieser Möglichkeit wird seit
dem Inkrafttreten des RVG von Rechtsanwälten zunehmend Gebrauch gemacht.
Kollegen berichten darüber, dass sie schon zwischen 40,00 und 60,00 € und mehr!
für die Beschaffung des Ermittlungsaktenauszuges zuzüglich Kopiekosten etc. mit
dem Sachbearbeiter der Versicherung ausgehandelt haben.
rosa

#20

16.09.2010, 16:20

Skugga, ohne Auslagen oder?!
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