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Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen den sogenannten
• Regulierungsempfehlung zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden. Hierbei handelt
es sich um die Empfehlungen von DAV und GdV (Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft), die durch das Inkrafttreten des RVG jetzt ihre Grundlage
verloren haben und mithin unwirksam sind. Das bedeutet, dass sämtliche
Verkehrsunfallmandate grundsätzlich nach RVG, im Regelfall nach Nr. 2400 VV-RVG
abzurechnen sind.
• Vereinbarung zwischen dem DAV und dem HUK-Verband, wonach die Honorierung
für Akteneinsicht und Aktenauszüge aus Unfallakten für die Versicherung geregelt
sind.
Diese Regelung ist durch das Inkrafttreten des RVG nicht weggefallen, sondern
besteht nach wie vor. Der Anwalt kann daher für die Einsichtnahme in Unfallakten
und Weitergabe an die Versicherung den Pauschalbetrag von 26,00 € zuzüglich der
Kopiekosten nach Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 0,50 € je Kopie für die ersten 50
Seiten und für jede weitere Seite 0,15 € beanspruchen.
Die Gerichtskosten für die Aktenversendung nach Nr. 9003 KV in Höhe von nunmehr
12,00 € können nach Nr. 2a der Vereinbarung ebenfalls zusätzlich beansprucht
werden.
• Natürlich gibt es auch wie zuvor auch schon die Möglichkeit, Vereinbarungen mit der
Versicherung zu treffen über die Höhe des Honorars. Von dieser Möglichkeit wird seit
dem Inkrafttreten des RVG von Rechtsanwälten zunehmend Gebrauch gemacht.
Kollegen berichten darüber, dass sie schon zwischen 40,00 und 60,00 € und mehr!
für die Beschaffung des Ermittlungsaktenauszuges zuzüglich Kopiekosten etc. mit
dem Sachbearbeiter der Versicherung ausgehandelt haben.