Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Paul1986
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#1

14.09.2010, 16:36

Hallo Leute,

ich bin neu hier und hab mal ne Frage.

Ich habe ein Versäumnis-Teil-Urteil und ein Versäumnis-Schlussurteil und möchte gern wissen in welcher höhe die Terminsgeb. nun anfällt... eine 0,5 oder eine 1,2?

Wir haben ganz normal Klage eingereicht und vor dem ersten Termin die Klage erhöht...in diesem Termin stellten wir die Anträge aus der Klage und es wurde ein Versäumnis-Teil-Urteil erlassen und ein neuer Termin über die Klagerhöhung anberaumt. Im zweiten Termin wurde die Bekl. über die Erhöhung verurteilt und wir beantragten ein Versäumnis-Schlussurteil, das antragsgem. mit voller Kostenbelastung gegen den Bekl. ergeht. Jetzt möchte ich einen Kostenfestsetzungsantrag fertigen und weiß nicht in welche Höhe die TG anfällt.

Brauche dringend HILFE!!!
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#2

14.09.2010, 16:42

1,2 TG nach 3104. Die 3105 ist nur für die Wahrnehmung nur eines Termins.

3105
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt ............................ 0,5
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#3

14.09.2010, 16:54

Ohne mir ganz sicher zu sein widerspreche ich :)

So wie sich mir der SV darstellt ging es in dem 2 TE nur noch um die Klageerweiterung. Der von Anfang an anhängige Anspruch war durch das 1. Teil-VU erledigt.

Da die Klageerweiterung schon vor dem TE anhängig gemacht wurde, kann mE hier ein 0,5 TG aus dem Wert der (ursprünglichen) Klage und eine 1,2 TG aus dem Wert der Klageerweiterung geltend gemacht werden, da nur insoweit ein Übergang der 0,5 TG auf die 1,2 TG stattgefunden hat. § 15 III RVG beachten.
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#4

14.09.2010, 16:59

Ich würde ganz und gar nur die 0,5 Terminsgebühr in Ansatz bringen, weil die Klageerweiterung nach dem ersten Termin stattfand und nur hierüber verhandelt worden wäre. Die Klageerweiterung war doch noch gar nicht anhängig.
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#5

14.09.2010, 17:02

@Asgoth: Hm, du könntest Recht haben. :oops: Hätte gern mal die Meinung von 13 dazu.

@grommelie: Die Klageerweiterung war vor dem ersten Termin.
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#6

14.09.2010, 18:55

in diesem Termin stellten wir die Anträge aus der Klage und es wurde ein Versäumnis-Teil-Urteil erlassen und ein neuer Termin über die Klagerhöhung anberaumt.
Was für Anträge? Also "wird verurteilt" etc oder nur den Antrag auf Versäumnisurteil?

Wenn nämlich nicht nur Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, sondern auch andere Anträge, könnte meines Erachtens dann doch die 1,2 TG anfallen, weil in Nr. 3105 steht:

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist UND LEDIGLICH ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird

Heißt für mich, sofern noch andere Anträge gestellt worden sind, fällt die 1,2 TG an ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#7

15.09.2010, 14:51

Was für Anträge? Also "wird verurteilt" etc oder nur den Antrag auf Versäumnisurteil?

Wenn nämlich nicht nur Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, sondern auch andere Anträge, könnte meines Erachtens dann doch die 1,2 TG anfallen, weil in Nr. 3105 steht:

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist UND LEDIGLICH ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird

Heißt für mich, sofern noch andere Anträge gestellt worden sind, fällt die 1,2 TG an ...
Diese Ausführungen klingen für mich... nunja... etwas abenteuerlich... :mrgreen:
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