Hallo, ich muss mal was nachfragen.
Wir wurden vom AG als Zeugenbeistand bestellt, für eine Vernehmung des Kindes. Verfahren wurde aber noch im Ermittlungsverfahren durch die STA eingestellt.
Kann ich jetzt die Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen? Würde dann die 4100 und die 4106 zzgl. Auslagen, etc. abrechnen.
Abrechnung Zeugenbeistand
- Adora Belle
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Du kannst gegenüber der Staatskasse abrechnen. 4106 kommt allerdings nicht in Frage, wenn noch im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Sondern 4104.
Hallo, ich muss dieses Thema noch mal aufwühlen. Ich soll nun in dieser Sache eine Pauschvergütung geltend machen. Ich weiß nur, dass man diesen Antrag an das OLG richtet. Weiß jemand, wie ich das schreiben muss. Ich würde dann denke mal 2 x Grundgebühr und 2 x Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren abrechnen. Chef meinte, das könnte man so machen. Ich weiß nur nicht, ob das stimmt, da ich so etwas noch nie hatte. Kennt sich jemand damit aus?
- Adora Belle
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Der Antrag geht ans OLG und lautet
... beantrage ich, mir gemäß § 51 RVG eine Pauschvergütung i.H.v. mindestens x EUR zu bewilligen.
Begründung
Durch Beschluß vom ... bin ich als Zeugenbeistand bestellt worden. Die gesetzliche Vergütung beläuft sich auf x EUR. Diese Gebühren reichen nicht aus, um meine Tätigkeit in der Sache ausreichend zu vergüten. Es liegt eine besonders umfangreiche und besonders schwierige Strafsache i.S.d. § 51 RVG vor.
Der besondere Umfang ergibt sich aus ...
Die besondere Schwierigkeit ergibt sich aus ...
Nach alledem halte ich eine Pauschvergütung i.H.v. mindestens x EUR für angemessen.
Vor der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse bitte ich, mir von der Entscheidung des Gerichts eine Abschrift zukommen zu lassen sowie mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Aber ganz ehrlich - das müßten schon Dutzende von Vernehmungsterminen sein, damit eine Pauschgebühr in Frage kommt.
... beantrage ich, mir gemäß § 51 RVG eine Pauschvergütung i.H.v. mindestens x EUR zu bewilligen.
Begründung
Durch Beschluß vom ... bin ich als Zeugenbeistand bestellt worden. Die gesetzliche Vergütung beläuft sich auf x EUR. Diese Gebühren reichen nicht aus, um meine Tätigkeit in der Sache ausreichend zu vergüten. Es liegt eine besonders umfangreiche und besonders schwierige Strafsache i.S.d. § 51 RVG vor.
Der besondere Umfang ergibt sich aus ...
Die besondere Schwierigkeit ergibt sich aus ...
Nach alledem halte ich eine Pauschvergütung i.H.v. mindestens x EUR für angemessen.
Vor der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse bitte ich, mir von der Entscheidung des Gerichts eine Abschrift zukommen zu lassen sowie mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Aber ganz ehrlich - das müßten schon Dutzende von Vernehmungsterminen sein, damit eine Pauschgebühr in Frage kommt.