Abrechnung PKH bei Kostenquotelung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mona84
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#1

03.09.2010, 07:41

Hallo Kolleginnen,

Kann mir jemand helfen bei der Abrechnung von PKH ?

Streitwert 11.500 EUR vor LG. Abschluss durch Vergleich.
Wir hatten PKH, Gegenseite nicht. Wir müssen 90% der Kosten tragen, die Gegenseite 10%.

Wenn ich jetzt PKH abrechne, dann muss ich ja anrechnen, dass 10% der Gebühren nach vollem Streitwert von der Gegenseite zu erstatten sind.
Rechne ich jetzt ganz normal PKH ab und kürze zum Schluss um 10% ?
Oder muss ich den vollen Betrag, der von der Gegenseite kommt, auf die PKH anrechnen, dann ja etwas mehr als 10% ?

LG,
Moni
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#2

03.09.2010, 08:16

Wenn Du Deinen Vergütungsantrag gegen die Staatskasse stellst, ignorierst Du die Quotelung total. Stell einfach 100 % der Vergütung in den Antrag - aber gerechnet nach der Tabelle zu § 49 RVG (und Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld nur, wenn sie von der Beiordnung umfasst sind).

Das mit der Quotelung wirkt sich ja erst bei der Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite aus.

Und auch da stellst Du einen Kostenfestsetzungsantrag zu 100 % - die Quotelung führt ja das Gericht durch. Wenn Du nur 90 % geltend machen würdest, würde das dann noch mal vom Gericht gequotelt, das würde Eurem Mandanten ja schaden.
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#3

04.09.2010, 19:11

Da ihr die große Quote zu tragen habt und somit erstattungspflichtig seid, wird eine ganz normale Kostenausgleichung vorgenommen und den festgesetzten Erstattungsbetrag hat eure Mandantschaft zu zahlen. Die PKH schützt vor dem Erstattungsanspruch der Gegenseite nicht.

Ihr bekommt auf Antrag eure Gebühren aus der Landeskasse. Da hier ein Übergang auf die Landeskasse nicht in Betracht kommt, macht ihr eure üblichen Gebühren geltend anhand der PKH-Tabelle. Die Quotelung interessiert dabei - siehe online - überhaupt nicht. Wenn der SW über 3.000 € lautet, dann müsst ihr euch nur mit den geringeren Gebühren im Rahmen der PKH-Gebührentabelle zufrieden geben.
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pausenbrot

#4

04.09.2010, 21:30

Dieser Fall interessiert mich aber auch brennend.

Sie müsste also wie folgt vorgehen?

1. einen KFA-Erstattungsantrag an die Staatskasse (PKH): Gebühren nach PKH-Tabelle
und
2. einen KFA an das Gericht: Gebühren nach normaler Tabelle abzüglich Gebühren nach PKH-Tabelle.

Ist das so richtig?

Und wenn der GSW weniger als 3.000 EUR beträgt, dann wie folgt:

1. einen KFA-Erstattungsantrag an die Staatskasse (PKH): Gebühren nach normaler Tabelle
und
2. einen KFA an das Gericht: Gebühren nach normaler Tabelle (mit Vermerk, dass gegenüber der Staatskasse ein KFA-Erstattungsantrag gestellt wurde).

Stimmt das so?
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#5

04.09.2010, 21:42

Ich würde mir bei PKH immer angewöhnen, auch die PKH-Tabelle zu benutzen, auch wenn die Gebühren bis zum SW von 3.000 € identisch sind.

Nummer 1.) ist richtig, aber Nummer 2.) lässt Du schön sein. Da ihr zahlungspflichtig seid, weshalb willst Du dann die Ausgleichung anleiern. Die Gegenseite bekommt Geld, also soll sie auch das Ausgleichungsverfahren betreiben.

Wenn ihr eure PKH-Vergütung erhalten habt, wartet ihr einfach ab, ob noch etwas passiert. Mehr als die PKH-Vergütung ist für euch eh nicht drin.
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pausenbrot

#6

04.09.2010, 21:44

Ah, stimmt. Dankeschööön. Und wenn unser Mandant nur 10 % zu tragen hätte und die Gegenseite 90 %, dann würde man das aber so machen, wie ich es geschrieben habe?
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#7

04.09.2010, 21:50

Ja, weil die Bedingungen dann anders herum sind: Ihr habt einen Erstattungsanspruch und wollt das Geld auch haben, ergo den Ausgleichungsantrag möglichst bald einreichen. Allerdings: Misslich ist hier, dass die zahlungspflichtige Partei PKH hat. Wahrscheinlich werdet ihr nichts an Geld bekommen und könnt den Titel dann 30 Jahre an die Wand kleben. Als reiche Partei müsst ihr im Wege der Zweitschuldnerhaftung (Antragsteller der Instanz!) sogar alle Gerichtskosten zahlen. Wie ihr das Geld von der Gegenseite wiederbekommt, ist euer Problem. Ihr habt also den schwarzen Peter.
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#8

04.09.2010, 23:53

Pausenbrot schreibt aus der Sicht der PKH-Partei, die Gegenseite ist hoffentlich reich oder zumindest zahlungsfähig und -willig. 8)

***

Wenn Ihr den Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite stellt, müsst Ihr m. E. im Antrag nicht angeben, dass Ihr Vergütung aus der Staatskasse erhalten habt und wenn ja wieviel (oft werden der Vergütungsantrag gegen die Staatskasse und der Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite auch zeitgleich gestellt). Das wird bei der Kostenfestsetzung von Amts wegen beachtet bei der Prüfung, ob ein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist. (Bei Kostenanteil der PKH-Partei 90 % : kein Übergang, bei Kostenanteil der PKH-Partei 10 %: Übergang ja).
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#9

05.09.2010, 10:17

Ich habe nur die Konstellation umgedreht incl. PKH-Bewilligung. Es sollte klar sein, dass man bei einer reichen Partei mit der großen Kostenquote auch die Kosten festsetzen und hoffentlich auch erhalten kann - es sei denn, die PKH ist auf der Schuldnerseite mangels Erfolgsaussicht verweigert worden. 8)
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#10

05.09.2010, 10:19

Dinolein, alles gut, wir sind einer Meinung. :knutsch
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