Verfahrensgebühr in der Zwangsversteigerung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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betina
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#1

01.09.2010, 14:18

Wir haben einen Rechtsstreit, in dem mehrere Anträge - unterschiedlichen Datums - gestellt wurden auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 180 Abs. 2 ZVG.

Die Literatur gibt hier - unseres Erachtens - widersprüchliche Kostenansätze wieder.

Ist die Verfahrensgebühr von 0,4 nach Nr. 3311 für jeden Antrag gesondert zu berechnen oder fällt diese nur einmal an,
wenn ja, welcher Gegenstandswert ist hier maßgebend (vom Gericht wurde kein Wert festgesetzt, wir haben den
Verkehrs- und Erlöswert nach Versteigerung).

Ebenso sind wir uns unsicher, ob die Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung nach
Nr. 3500 über 0,5 auch nur einmal oder je Beschwerde öfters anfällt. Wie verhält sich das hier.
(Hier wurde der Wert durch das Gericht festgesetzt)
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Trynnchylld
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#2

02.09.2010, 14:09

Kannst Du die Konstellation mit Eurem Rechtsstreit bitte genauer darstellen, gleicher Schuldner, gleicher Gläubiger, verschiedene Grundstücke???

Der Wert berechnet sich nach § 26 RVG.

Auch zur Beschwerde bzw. mehrere Beschwerden wären mehr Infos sinnvoll...
Lieber Gruß, Trynn

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betina
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#3

07.09.2010, 12:29

Hallo,

zu Deiner Anfrage teile ich mit, daß

- es sich immer um den gleichen Schuldner,
- den gleichen Gläubiger
- das gleiche Grundstück handelt.

Wir haben eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Gerichts zurückgenommen.
Wir haben eine weitere Beschwerde gegen einen Beschluß des Gerichts zurückgenommen.

Eine weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Insgesamt also drei Beschwerden!

Fällt für jede Beschwerde die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 sowie nach Nr. 3500 an oder werden diese Gebühren jeweils nur einmal
abgerechnet?

Welcher Wert wird als Beschwerdewert zugrundegelegt?
mona87
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#4

17.01.2012, 09:43

hallo zusammen,

wir haben hier in der kanzlei auch so ein problem.

gleicher schuldner
gleicher gläubiger
gleiches grundstück

die schuldnerin hat mind. 3 anträge auf einstellung der versteigerung beantragt u. alle wurden abgewiesen.

Können wir für jeden antrag die 3311 Nr. 6 VV RVG abrechnen?? kommentar gibt dazu leider nichts her und über die suchfunktion habe ich leider auch nichts gefunden.

dankeschön
Butterblume
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#5

06.07.2012, 09:46

Ich greife dieses Thema hier mal wieder auf und hoffe das mir jemand eine schnelle Antwort geben kann.

Wir vertreten zwei Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend ihres Hausgrundstückes. Gericht hat Wert jetzt durch Beschluss, nach mehreren Stellungnahmen des Gutachters und durch uns, festgesetzt. Wir sind jedoch damit nicht zufrieden. Gegen den Beschluss können wir doch jetzt sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einlegen, richtig?

Wie berechnen sich jetzt die Kosten für das Beschwerdeverfahren? Ich würde eine 0,5 Nr. 3500 VV RVG berechnen + Erhöhungsgebühr und PTP nach dem Wert im Festsetzungsbeschluss! Ist das richtig so?
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