Strafanzeige - Gebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sanya
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#1

31.08.2010, 16:18

Hallo Ihr Lieben!

Mein Chef hat für seine Mandantschaft Strafanzeige gestellt. Davor gabs stundenlange beratende Telefonate mit der Mandantschaft. Also recht viel Aufwand neben dem Fertigen der Strafanzeige!

Kann ich da trotzdem nur die 4302 Gebühr abrechnen und mit der ist dann auch die Tätigkeit vor und nach Stellung der Strafanzeige abgegolten? Oder gibts noch ne andere Möglichkeit?

Hab solche Fälle nicht so oft, daher kenn ich mich nicht wirklich aus....

:thx schonmal für die Antworten!
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Adora Belle
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#2

31.08.2010, 16:30

Wie lautet der Auftrag, insbesondere bzgl. der "Tätigkeit nach Stellung der Anzeige"? Wenn Vertretung im Verfahren beauftragt ist, fallen die üblichen Gebühren nach Teil 4 an. Ansonsten, falls auch die Höchstgebühr nach 4302 nicht reicht, bleibt nur eine Gebührenvereinbarung.
Sanya
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#3

31.08.2010, 16:47

Naja, mein Chef soll wohl im ganzen Strafverfahren tätig sein. Was würdest Du denn abrechnen?
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Adora Belle
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#4

31.08.2010, 18:06

Adora Belle hat geschrieben:...die üblichen Gebühren nach Teil 4
Also bisher jedenfalls Grundgebühr und Vorverfahrensgebühr.
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Michael1974
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#5

01.09.2010, 08:24

Hallo kleineteufelin,

also die Meinung von Adora Belle, dass bisher Grundgebühr und Vorverfahernsgebühr entstanden sind, kann ich nicht teilen. Denn Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr nach VV Nrn. 4100 ff. sind Gebühren des Verteidigers und ihr habt "nur" für Euren Mandanten die Strafanzeige gestellt. Ich würde für die Erstellung der Strafanzeige eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 2 abrechnen. Zusätzlich würde ich für die weitere Information des Mandanten über den Verlauf des Strafverfahrens eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 3 abrechnen. Gemäß der Vorbemerkung 4.3. Absatz 3 zu Abschnitt 3 entsteht für jede der genannten Tätigkeiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ich hoffe, Dir damit geholfen zu haben!

LG, Michael
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#6

01.09.2010, 08:43

Ich schließe mich der Meinung von Adora Belle an. Schließlich steht in Vorbemerkung 4, dass diese Gebühren auf für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, Nebenklägers, eines Verletzten etc. anfallen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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Michael1974
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#7

01.09.2010, 08:51

Ja im Prinzip schon, aber: Es handelt sich hier eben nicht um die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers usw., so dass diese Gebühren hier nicht anwendbar seien dürften. Was anderes wäre es, wenn die Nebenklage zugelassen und der Anwalt des Anzeigenden als Nebenkläger beigeordnet wird.
Ich würde auch lieber für solche Verfahren mehr abrechnen als nur die Gebühren nach VV 4302, aber mein Chef und die Kommentierung <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sieht es genauso ich...

Auf jeden Fall ist es schön, mit mehreren sowas zu diskutieren. Hab mich erst seit gestern angemeldet :D
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#8

01.09.2010, 08:55

Na toll, jetzt hab ich schon nen Kommentar auf dem Tisch und gucke nicht rein ... Ist zwar kein <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> dort steht aber auch, dass die Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 entsteht. Nur gut, dass ich bis jetzt immer falsch abgerechnet habe ... :shock:
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#9

01.09.2010, 11:01

Ich erinnere noch einmal daran.
kleineTeufelin hat geschrieben:...mein Chef soll wohl im ganzen Strafverfahren tätig sein.
In der Vorbemerkung 4.3 heißt es, daß Gebühren nach Abschnitt 3 nur entstehen, ohne daß dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Ist sie aber hier. Der Auftrag ist doch klar formuliert. Deshalb greift hier Vorbemerkung 4. Der RA ist Vertreter des Verletzten oder des Zeugen (jedenfalls des Anzeigenden) im Verfahren.

Ich bleibe dabei, eine Abrechnung nach Abschnitt 3 scheidet für mich aus. Die GG ist mit Stellung der Strafanzeige in jedem Fall angefallen, über die VG kann man evtl diskutieren. Ich sehe sie spätestens mit den umfangreichen Beratungen nach der Anzeige als entstanden.

Nur weil irgendwo im Kommentar steht, daß die Strafanzeige nur eine 4302 auslöst, heißt das nicht, daß es nicht auch andere Konstellationen geben kann.
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Michael1974
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#10

01.09.2010, 11:06

Mh, also ich sehe es nach wie vor anders. Aber wegen welchen Delikts wurde denn Strafanzeige erhoben und in welchem Verhältnis steht der Anzeigenerstatter zu dem Beschuldigten?
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