Ich erinnere noch einmal daran.
kleineTeufelin hat geschrieben:...mein Chef soll wohl im ganzen Strafverfahren tätig sein.
In der Vorbemerkung 4.3 heißt es, daß Gebühren nach Abschnitt 3 nur entstehen,
ohne daß dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Ist sie aber hier. Der Auftrag ist doch klar formuliert. Deshalb greift hier Vorbemerkung 4. Der RA ist Vertreter des Verletzten oder des Zeugen (jedenfalls des Anzeigenden) im Verfahren.
Ich bleibe dabei, eine Abrechnung nach Abschnitt 3 scheidet für mich aus. Die GG ist mit Stellung der Strafanzeige in jedem Fall angefallen, über die VG kann man evtl diskutieren. Ich sehe sie spätestens mit den umfangreichen Beratungen nach der Anzeige als entstanden.
Nur weil irgendwo im Kommentar steht, daß die Strafanzeige nur eine 4302 auslöst, heißt das nicht, daß es nicht auch andere Konstellationen geben kann.