Gegenstandswert bei Drittschuldnerauskunft?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
kratzbaum
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#1

31.08.2010, 12:09

Hallo!

Einem Drittschuldner wurde ein PfüB zugestellt. Es handelt sich um den Mieter des Schuldners. Die Mietzinszahlungen sind gepfändet. Der Drittschuldner gibt keine Auskunft nach § 840 ZPO, obwohl er bei Zustellung des PfüB hierzu aufgefordert wurde.

Nun soll der Drittschuldner vom RA angeschrieben und zur Auskunft aufgefordert werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind zusätzlich von diesem zu tragen. Nach welchem Gegenstandswert werden die Gebühren berechnet? Nach dem Betrag der Hauptforderung des Schuldners?

Danke!
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Adora Belle
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#2

31.08.2010, 12:24

Ist das vorher alles ohne RA gelaufen? Ansonsten löst die nochmalige Aufforderung keine gesonderte Gebühr aus. Das gehört doch alles zur Vollstreckung. Gegenstandswert ist die zu vollstreckende Forderung.

Oder ich versteh Deine Frage nicht. :kopfkratz
kratzbaum
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#3

31.08.2010, 13:13

Hi,

ein Vollstreckungsbescheid lag bereits vor. Dann wurde der RA beauftragt und hat einen PfüB beantragt, der zugleich mit der Aufforderung nach § 840 ZPO dem Drittschuldner zugestellt wurde. Auf diese Aufforderung hat der DS nicht reagiert und wurde per Schriftsatz vom RA aufgefordert, Auskunft zu erteilen.

Für diese Aufforderung fällt eine Geschäftsgebühr an, für die der DS haftet ( da er sich nicht gerührt hat). Wie hoch ist dieser Gegenstandswert?
mond
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#4

31.08.2010, 13:27

hallo

so einen gleichen fall habe ich auch momentan, allerdings wurde unser Mandant (Drittschuldner) zur Zahlung aufgefordert. Jetzt soll ich überprüfen, ob das so stimmt, kannst du (kratzbaum)mir sagen, in welchem §§ steht, dass der DS zur Zahlung verpflichtet ist, da er nicht auf die DS-Erklärung reagiert hat.

PS. Gegenstandswert bei unserer sache ist der wert der Vollstreckung
mond
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#5

31.08.2010, 13:45

Bitte bitte, antwortet mir einer :(
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Adora Belle
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#6

31.08.2010, 14:24

Ich wüßte das auch gern.
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romex
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#7

31.08.2010, 14:34

Bei einer Drittschuldnerklage ist § 6 ZPO anzuwenden.... Würde ich hier auch machen!
Liebe Grüße,
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#8

31.08.2010, 14:55

Also ich bin auch der Meinung, dass die Aufforderung zur Vollstreckung gehört. Eine Aufforderung an einen DS löst doch keine neue Gebühr aus. Hab ich noch nicht gehört. Wenn doch, hätte ich gerne gewusst, wo das steht.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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#9

31.08.2010, 15:33

hab etwas gefunden. BGH, 04.05.2006 -IX ZR 189/04, da steht drin, dass die Gebühr nicht anfällt
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Adora Belle
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#10

31.08.2010, 16:19

Na guck. Dazu interessiert mich aber jetzt ein Kommentar von @kratzbaum. Evtl gibt es ja neuere Rechtsprechung, die das anders beurteilt?

Mich wundert ja schon mal, daß auch der BGH davon auszugehen scheint, daß durch die Aufforderung erneut Gebühren entstehen. Aber das war auch noch BRAGO, evtl liegt es daran.
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