Freistellungsanspruch in Klage bzgl. GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#1

25.08.2010, 11:29

Hallo,

hab ne Frage, bei der ich mir über die Antwort nicht sicher bin.

Wir wollen eine Versicherung auf Zahlung wg. eines Einbruch-Diebstahls aufgrund der vorliegenden Hausrat-Versicherung verklagen, da diese sich weigert, ihre Eintrittspflicht anzuerkennen und zu leisten. Wir haben der Gegenseite Frist gesetzt, auch zur Zahlung der GG. Sie haben abgelehnt und nun wollen wir klagen.

Jetzt stell ich mir folgende Frage: Der Mandant hat die GG nicht bezahlt, ergo kann ich doch nicht den Antrag stellen, die Beklagte zu verurteilten, die GG zu zahlen, sondern ich muss den Antrag stellen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der GG freizustellen, nicht wahr? Wäre dieser Antrag so richtig:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vom Vergütungsanspruch des RA. xy gegen den Kläger aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit gegen die Beklagte in Höhe von 899,40 € freizustellen.
Den Antrag kann ich doch in meiner Zahlungsklage auch aufführen nicht wahr? Alles ein einer Klage, 1. Zahlung der Schadenssumme, 2. Freistellung.

:thx euch!
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frischen79
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#2

25.08.2010, 12:02

:zustimm

machen wir jedenfalls so und stellt kein Problem dar.
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misspinky1984
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#3

25.08.2010, 12:16

Den Antrag stelle ich auch so, gab bis dato kein Stirnrunzeln etc. pp. der Richter :mrgreen:
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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LuzZi
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#4

25.08.2010, 12:29

Na dann, dann mach ich das mal so ;) Danke euch!
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frischen79
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#5

25.08.2010, 12:31

Bitte, gern :)

Übrigens: Das stand auch mal wörtlich so nachher in nem Urteil drin...

und: pfui! Hilfe vorgekaukelt und doch nur Blut gesaugt! :twisted:
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#6

25.08.2010, 12:40

Ich kann doch dann im Prinzip meine Begründung so lassen oder net:
Mit dem Klagantrag zu 1.) verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch. Mit dem Klageantrag zu 2.) verlangt der Kläger die Erstattung der zu berücksichtigenden Kosten der vorgerichtlichen Einschaltung der Bevollmächtigten. Die Beklagte ist zur Erstattung der Geschäftsgebühr verpflichtet gem. §§ 280 I, II, 286 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die volle Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06 = RVG-Report 2007, 226; NJW 2007, 2049-2050; AnwBl 2007, 630-631, MDR 2007, 984).
Sollte ich bzgl. des Freistellungsauftrags noch reinschreiben, dass die GG vom Kläger nicht bezahlt worden ist? Besser wärs oder?
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#7

25.08.2010, 12:46

Freistellungsantrag bedeutet doch insoweit, dass nicht bezahlt wurde - deshalb stellt man doch den Freistellungsantrag, oder?

Nur nebenbei: wenn auf Freistellung geklagt wird, können keine Zinsen auf die GG verlangt werden!
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#8

25.08.2010, 12:48

Danke, wusst ich net. Wir haben sonst keine Freistellungsanträge, weil die GG sonst immer bezahlt worden ist. Ich lass meine Begründung einfach so, wird schon passen.
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#9

25.08.2010, 12:50

LuzZi hat geschrieben:Ich lass meine Begründung einfach so, wird schon passen.
^^ jenau, gehe ich auch von aus :daumen, wenn nicht, dann wird das Gericht schon meckern :wink:
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#10

25.08.2010, 12:53

:thx
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