![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Ich hab hier ne harte Nuss:
Mdt. kommt mit VB gegen den wir Einspruch einlegen und gleichzeitig um sofortige Abgabe an das streitige Gericht bitten mit dem Antrag, die ZV ohne SL aus dem VB einzustellen und den VB aufzuheben (mit Begründung, eidesstattlicher Versicherung zur Glaubhaftmachung etc.)
Hier stellen sich mir schon Fragen:
1.
HF 488,23 + Kosten und Zinsen = 576,25 €
Ist das der Wert für die
1,0 VG 3307 ?
Weiter frage ich mich, nimmt man dann einfach noch die
0,3 VG 3309
für den Antrag auf Einstellung der ZV?
Wenn das der Fall ist, würde ich es dann in eine KR packen? War ja auch EIN Schreiben
![Neutral :|](./images/smilies/icon_neutral.gif)
Also:
1,0 VG 3307
0,3 VG 3309
P + T
USt
Das ist der erste Teil. Jetzt wirds spaßig. (Anm.: ZV wurde gegen SL eingestellt
![Geschockt :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Gegner begründet nach Abgabe ans str. Gericht:
Erstmal nimmt er die Klageforderung i.H.v. 62,00 € zurück.
Mdt. soll zahlen: 240,23 nebst Zinsen, 12,00 Mahnkosten, RA Kosten 146,00 €, wobei 58,50 davon vorgerichtliche RA-Kosten und 75,80 € RA-Kosten einer zuvor geschlossenen Teilzahlungsvereinbarung mit dem Mdt. sind, die fällig geworden sind, da der Mdt. die Teilz.vereinb. nicht eingehalten hat.
Um es vorwegzunehmen: Wir haben uns geeinigt und einen Vergleich nach 278 VI ZPO vom Gericht "vorschlagen" lassen, wonach der VB über 209,23 nebst Zinsen und 12,00 Mahnkosten und RA Kosten i.H.v. 146,00 aufrecht erhalten bleibt mit der Maßgabe einer Ratenzahlung und blabla...
![Cool 8)](./images/smilies/icon_cool.gif)
Ich würde sagen
1,3 VG 3100 (Wert: 378,03 € -> 240,23 HF + 62,00 € zurückgenommene, da sich Rücknahmen nicht mindernd auswirken + 75,80 RAKosten d. Teilzahlungsvergl.)
anrechnen 0,5 VG (Wert: 576,25)
1,2 Terminsgeb. (keine Ahnung, nach welchem Wert???)
1,0 Eingigungsgeb.; ebenfalls keine Ahnung nach welchem Wert.
P+T
USt....
Traut sich da einer ran
![Abdreh-Smiley :abdreh](./images/smilies/abdreh.gif)