4108 VV RVG - Gebühr wegen Unbilligkeit herabgesetzt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SSchall
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#1

19.08.2010, 13:21

Hallo,

hier mein neues Problem:
Wir haben in einer Strafsache wegen Freispruch beantragt, die Gebühren und Auslagen festzusetzen. Wegen der Terminsgebühr haben wir - wie üblich - die 4108 mit 230,00 Euro berechnet.

Jetzt haben wir vom Bezirksrevisor ein Schreiben bekommen, dass höchstens 160,00 Euro gerechtfertigt wären, da die angesetzte Gebühr unbillig wäre. Der Termin hätte ja nur kurze Zeit gedauert und die Sache wäre unterdurchschnittlich.

Hatte jemand schon mal so einen ähnlichen Fall und kann mir sagen, was ich darauf antworten kann, damit wir doch die volle Gebühr bekommen? Ich meine, wer sagt mir denn, ab wieviel Minuten Verhandlung mir eine volle Gebühr zusteht?!
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Adora Belle
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#2

19.08.2010, 13:28

Was Du darauf antworten kannst, hängt von Eurem Fall ab, das kann man nicht so pauschal beantworten. Du mußt eben anhand der Kriterien des § 14 argumentieren, daß die Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Entscheidungen zur Thematik findest Du z.B. auf der Burhoff-Seite.
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