Hallo alle zusammen. Ich hab mal wieder ein kleines Problem.
Ich habe eine Familiensache abzurechnen gehabt (VKH). Da die Rentenversicherer jetzt nach FamFG auch Beteiligte eines Verfahrens sind, und die Auskunft der Rentenversicherer jetzt auch zweifach kopiert werden sollte (von den Rentenversicherern), diese das aber nicht tun, habe ich gegenüber dem Gericht die Kopiekosten für die Auskunft mit beantragt. Heute schreibt mir das Gericht, dass diese nicht erstattungsfähig sein dürften, da diese von den Versorgungsträgern gestellt werden.
Habt ihr schon Entscheidungen von den Gerichten?
Kostenfestsetzung Kopiekosten Auskunft Rentenversicherung
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Die Versorgungsträger waren schon immer Beteiligte des Scheidungsverfahrens. Von daher hat sich m.E. nichts geändert. Und bei uns reichen die Versorgungsträger die Auskünfte immer 3fach ein. 1x für die Akte und 1x für jede Partei. Sind diese Kopiekosten nicht Kosten der Partei? Bei uns hat das noch nie jemand beantragt...
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grundsätzlich sind das schon Kosten der Partei, aber unsere Mandantin hat VKH bewilligt bekommen. In einem Seminar wurde uns mitgeteilt, dass wir diese Kosen ebenfalls gegenüber der Staatskasse geltend machen können, aber leider keine Rechtsprechung mitgeteilt.
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Wie viele Kopien musstet ihr denn machen? Man kann doch erst ab 100 Kopien abrechnen...
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es waren 46 Kopien.
grundsätzlich kann man erst ab 100 Kopien abrechnen, aber wenn die Rentenversicherungsträger das nicht in der entsprechenden Anzahl beifügen, sind wir ja gezwungen, die entsprechenden Kopien zu fertigen.
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Wenn ein Beteiligter nicht die erforderliche Anzahl an Fotokopien einreicht und das Gericht diese nicht auf Kosten des Beteiligten herstellt, dürfte es m.E. durchaus fraglich sein, ob man beim Empfänger die Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Kopiekosten wegen der 100-Kopien-Grenze verneinen kann.
wenn das ganze kosten der partei sind dann sind die ja auch über JVEG abzurechnen, und da gibts eh keine 100 seiten grenze. also solltet ihr die mit verweis auf §§ 19, 7 (2) JVEG auf jeden fall festsetzen können.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Vielleicht war es von Katharina1985 mißverständlich formuliert, wieso sollten das Kosten der Partei sein? Die Fotokopien sind doch wohl in der Kanzlei gefertigt worden.
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ja genau. Die Rentenversicherungsträger hatten nur das Original der Auskunft mitgeschickt und keine weitere Ausfertigung für die Übersendung an unsere Mandantschaft. DAher mussten wir hier in der Kanzlei entsprechende Kopien fertigen
okay, dann ändert sich die sache natürlich. eine ausfertigung pro partei reicht aber laut gesetz aus, wenn ihr dann eine zusätzliche für eure mandanten macht sind das eure kosten. denn grundsätzlich hat nicht der gegner zu vertreten dass ihr mehr als einen satz kopien braucht.
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