Sagt mal, wie seht ihr das.
Ich habe verschiedene Meinungen gefunden.
Entsteht für die Erinnerung gg. eien Pfüb
eine 0,5 Geb. nach 3500
oder
eine 0,3 Geb. nach 3309
Ich würde natürlich sehr gerne die 0,5 nehmen. Da die Angelegenheit ansich sehr umfangreich war.
Aber wie kann ich das begründen.
Vielleicht so? Es gibt ja gem. § 18 bzw. 19 RVG nichts zu berücksichtigen, da wir in keinem dazugehörigen Verfahren tätig waren.
Wäre für eine Antwort echt dankbar.
lg mesotty
Erinnerung gg. Pfüb wir vertreten den SCHULDNER
lt <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> kommt es darauf an, ob sich die Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme richtet (=3309, §766 ZPO) oder gegen eine Entscheidung (=3305, außerhalb von §766 zPO)