...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
-
Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
#1
09.08.2010, 12:42
Hallöchen.. Ich habe folgende Sache abzurechnen:
Die Gegenseit hat sofortige Beschwerde gegen die Herausgabe einer Sache eingelegt und die Angelegenheit ist vor dem OLG gelandet. Es gab Termin und wurde verglichen. Was für Gebühren rechne ich nun für das Rechtmittel ab? Kann ich die Berufungsgebühren Nr. 3201, 3202 abrechnen? Bin etwas irritiert..
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
-
domel 3008
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 456
- Registriert: 14.05.2007, 22:01
- Beruf: ReNo
- Wohnort: Berlin
#2
09.08.2010, 12:51
wurde denn ein Urteil oder Beschluß vorher erlassen, daß dagegen sof. Beschwerde eingelegt werden konnte? Mir ist das irgendwie nicht ganz klar.
und wenn keine Berufung eingelegt wurde, kannst du auch nicht die Berufungs-Gebühren abrechnen...
wenn es wirklich ne sof. Beschwerde war, dann würde ich ne 0,5 gem. 3500 abrechnen...