Gebühren bei Verbindung in Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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bibl45
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#1

09.08.2010, 08:42

Guten Morgen, ich habe folgende Frage: nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Rechtsanwalt, der in mehreren verbundenen Strafverfahren tätig ist, mehrere Grund- u. Verfahrensgebühren nur zu, wenn er vor Verbindung derselben zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Was aber, wenn die Verbindung und Bestellung zum Pflichtverteidiger am selben Tag ist? Kann ich dann die einzelnen Verfahren auch getrennt abrechnen?
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LuzZi
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#2

09.08.2010, 10:30

Kommt doch drauf an, wann ihr in welchem Verfahren tätig geworden seid.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
bibl45
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#3

09.08.2010, 11:37

Akteneinsicht und Einarbeitung in die Sachen hat in den jeweiligen Angelegenheiten vor der Pflichtverteidigerbestellung und Verbindung stattgefunden. Verhandelt wurde dann alles gemeinsam in einem Termin.
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Adora Belle
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#4

09.08.2010, 11:54

Wenn Ihr vor Verbindung in den einzelnen Verfahren tätig wart, dann sind die Gebühren entstanden. Wenn erst beigeordnet und dann weitere Verfahren hinzuverbunden wurden, müßte für die Tätigkeiten vor Verbindung Erstreckung erklärt werden. Wenn erst verbunden wurde und dann insgesamt beigeordnet, sollten alle Tätigkeiten in den einzelnen Verfahren von der Beiordnung gedeckt sein. Sehen manche Gerichte leider anders.

Bei Euch ist die Reihenfolge nicht so ganz klar. Deshalb würde ich "höchst vorsorglich" beantragen, die Erstreckung auszusprechen.
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Manuela77
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#5

09.08.2010, 14:49

Maßgeblich ist, ob ihr VOR Verfahrensverbindung tätig geworden seid. Nur darauf kommts, ob zusätzliche Gebühren enstanden sind. Schließlich gehen Gebühren, die vor der Verbindung angefallen sind, nicht verloren - die Vefahren werden danach nur als eine Angelegenheit behandelt.

Da der Gesetzteswortlaut des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG (wegen der Reihenfolge hinsichtl. Verbindung und Beiordnung) nicht ganz eindeutig ist, sollte immer die Erstreckung der Beiordnung beantragt werden - das sagen zumindest die Rechtspfleger bei den hiesigen Gerichten. Das solltet ihr hier unbedingt auch so machen - wie Adora Belle schon gesagt hat. So gehen euch die Grundgebühren für die hinzuverbundene Verfahren jedenfalls nich durch die Lappen.

Man kann die Erstreckungserklärung der Beiordnung übrigens auch nachträglich beantragen :wink:
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
bibl45
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#6

09.08.2010, 18:01

Vielen Dank, Ihr habt mir sehr geholfen :D
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