So, Ihr Süßies!
Habe das nächste Problem. Naja, was heißt Problem:
Nebenklägerabrechnung I. und II. Instanz:
I.
4100
4104
4106
4108
PAuschale für Post
Pauschale für Kopien
FAhrtkosten und Abwesenheitsgeld
UST
und dann
4 x 12 Euro für Einsichten in die Ermittlungsakte.
Ist das OK? Muß unser Mandant, der der Angeklagte war, diese Kosten tatsächlich zahlen?
II. Instanz
4124 in Höhe von 270,00 €
Finde ich ganz schön happig für die Tatsache, daß der Nebenkläger eigentlich nichts getan hat. Er hat sich nicht mal zur Berufung gemeldet! Die Berufung wurde von uns wieder zurückgenommen. Kann da was reduziert werden?
Bin kein Strafrechtfan, aber was zuviel ist, ist zuviel
Wer kann mir sagen, ob da was geht?
Liebe Grüße
Summer (hoffentlich ist dieser Tag bald vorbei!!!)
Abrechnung Nebenkläger?
- Summerof77
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- Christina83
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Hallöchen!
Also ich schätze, dass an der I. Instanz nicht viel zu rütteln sein wird, so wie du es beschreibst, hat der Nebenklägervertreter ja am Termin teilgenommen.
Was aber die Berufungsgebühr betrifft.... Wenn der NKV da wirklich gar nichts gemacht hat, frag ich mich allerdings auch, wieso er da eine Gebühr für bekommen soll. Wenn man mal ganz davon absieht, dass die bloße Berufungseinlegung in Strafsachen noch zum ersten Rechtszug zählt...
Also ich schätze, dass an der I. Instanz nicht viel zu rütteln sein wird, so wie du es beschreibst, hat der Nebenklägervertreter ja am Termin teilgenommen.
Was aber die Berufungsgebühr betrifft.... Wenn der NKV da wirklich gar nichts gemacht hat, frag ich mich allerdings auch, wieso er da eine Gebühr für bekommen soll. Wenn man mal ganz davon absieht, dass die bloße Berufungseinlegung in Strafsachen noch zum ersten Rechtszug zählt...
- PeeDee
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4100 geht klar
4104, 4106 und 4108 denk ich auch, Auslagen auch.
Aber 4! x Akteneinsicht (hätten die das nicht schon beim 1. Mal kopieren können ) halte ich für nicht richtig. 2 x (I., II. Instanz) könnte man noch vertreten aber VIER Mal...
Wenn er sich nicht zur Berufung gemeldet hat, bekommt er die Gebühr m.E. auch nicht.
4104, 4106 und 4108 denk ich auch, Auslagen auch.
Aber 4! x Akteneinsicht (hätten die das nicht schon beim 1. Mal kopieren können ) halte ich für nicht richtig. 2 x (I., II. Instanz) könnte man noch vertreten aber VIER Mal...
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- Christina83
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Ja das mit der Akteneinsicht ist wirklich schwierig, die Frage ist halt ob es sich wegen den paar Euro wirklich lohnt.
Man könnte argumentieren dass er zu oft Akteneinsicht hatte, der NKV könnte aber dann mit dem Argument kommen, dass es nötig gewesen wäre um auf dem laufenden zu bleiben. Schwierig.....
Man könnte argumentieren dass er zu oft Akteneinsicht hatte, der NKV könnte aber dann mit dem Argument kommen, dass es nötig gewesen wäre um auf dem laufenden zu bleiben. Schwierig.....
- PeeDee
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Bekommt der Nebenkläger nich auch die maßgeblichen Schriftsätze zugestellt? (hatten noch nie Nebenklage) Da kann in der Akte ja nicht so viel neue jeweils dringestanden haben.
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- Christina83
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Nö, eigentlich nicht. Wir bekommen halt die Anklage, die Ladung, dat wars......
- PeeDee
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Naja alles in allem finde ich 4 mal zu viel. Dann könnte man ja, wenn man sicher ist zu gewinnen und der Gegner nicht platt ist, 50 Mal Akteneinsicht fordern und damit den Staatshaushalt sanieren (ganz neue Möglichkeiten eröffnen sich ).
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- Christina83
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hey da hast du allerdings recht! Ich werd jetzt auch immer 20 mal akteneinsicht fordern, wenn wir pflichtl sind
aber dann hätten wir wenigstens mal einen präzedenzfall für das akteneinsichts-problem hier
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- Summerof77
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Gut, dann werde ich da mal was ausformulieren und schauen, was die Gegenseite vorbringt. Hat noch jemand einen "zitierten" Vorschlag zu machen, auf den ich mich berufen könnte (§§ etc)?
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- PeeDee
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Jep und damit gehen wir dann bis zum BGH, wenn nicht zum EuGH :twisted:
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