Kostenabrechnung mit Mehrwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Christl
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 11.08.2009, 12:00
Wohnort: Besigheim

#1

03.08.2010, 17:25

Hallo,

ich weiß, dass es schon viele Themen bezüglich des Mehrwerts gibt, aber ich versteh das irgendwie immer nicht. :roll:

Also, es ist eine Familiensache und es wurde ein Vergleich in einem Gerichtstermin geschlossen.

Das Gericht hat folgende Gegenstandswerte festgesetzt:
Verfahren Güterrecht: 2.000 €
Mehrwert des Vergleichs: 25.000 €

Meine Abrechnung sieht nun wie folgt aus:
Gegenstandswert: 2.000,00 €
1,3 Verfahrensgeb. gem. Nr. 3100 VV RVG 172,90 €
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 159,60 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 133,00 €
Gegenstandswert: 25.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG 1.029,00 €
0,8 Verfahrensdifferenzgeb. gem. Nr. 3101 VV RVG 548,80 €
7002
7008
Dann noch nach 15 III den Abgleich.

Ich weiß nicht, ob ich bei der 1,5 Einigungsgebühr beide Beträge zusammen rechnen muss, also aus 27.000,00 € das ganze berechnen muss und ob das gleiche mit der Terminsgebühr passiert.

Wäre toll, wenn da mal jemand kurz drüber schauen könnte.

Ich wünsche dann einen schönen Feierabend.
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

03.08.2010, 17:27

Nee, so net ganz richtig:

Gegenstandswert: 2.000,00 €
1,3 VG
0,8 VG
Abgleich
1,2 TG
1,0 EG
1,5 EG
Abgleich
7002
7008
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Christl
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 11.08.2009, 12:00
Wohnort: Besigheim

#3

03.08.2010, 17:30

hmmm ... alles aus 2.000 € ? die 25.000 € müssten ja auch irgendwo auftauchen!?

von den gebühren her war meins ja schon mal richtig. nur halt eine andere reihenfolge.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#4

03.08.2010, 17:48

Das hast Du schon richtig erkannt, dass die 25.000 auch irgendwo auftauchen müssen :wink:


Gegenstandswert: 2.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 172,90 €
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 548,80 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 27.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 27.000,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 909,60 €
Gegenstandswert: 25.000,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 1.029,00 €
Gegenstandswert: 2.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 108,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 27.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.768,30 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.788,30 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 529,78 €
Gesamtbetrag 3.318,08 €


Bei der Terminsgebühr sind die Beträge zu addieren, es wurde ja auch über beides verhandelt. Die Einigungsgebühren fallen aus beiden Beträgen an, wobei die Kürzung nach dem zusammen gerechneten Betrag zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Verfahrensgebühren.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
cahra
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 703
Registriert: 17.07.2007, 20:22
Beruf: RAin

#5

03.08.2010, 17:49

Abrechnung wie Luzzi

0,8 VG und 1,5 EG aus 25.000 und 1,2 TG aus 27.000 €
Viele Grüße von Cahra
Christl
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 11.08.2009, 12:00
Wohnort: Besigheim

#6

04.08.2010, 08:23

Okay. Vielen Dank. Dann werde ich das gleich mal so umsetzen.

:thx noch mal.
Christl
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 11.08.2009, 12:00
Wohnort: Besigheim

#7

04.08.2010, 13:52

Mein Chef hat in einem Kommentar noch gefunden, dass man die 1,3 Verfahrensgebühr aus beiden Werten berechnen kann. Wir haben die jetzt also aus 27.000,00 € berechnet. Ich bin mal gespannt, was das Gericht dazu sagt. Er wollte das mit der 1,2 Terminsgebühr aus beiden Werten nämlich nicht glauben und hat in einem Kommentar nachgeschaut. Dabei ist er auf das mit der Verfahrensgebühr gestoßen.

Wollte ich nur noch als Anmerkung posten.
gkutes

#8

04.08.2010, 13:55

so ein quark!!
du hast:
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 27.000,00 € -
Christl
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 11.08.2009, 12:00
Wohnort: Besigheim

#9

04.08.2010, 13:57

Wenn Chef sagt, dass das so ist und dann ist das auch so :roll: Wir werden ja sehen, was das Gericht sagt. Also entspannt bleiben.
gkutes

#10

04.08.2010, 14:03

ja, das wird schon durchgehen, weil das ja die Obergrenze ist - ist aber falsch aufgeschlüsselt.
probleme gibt es dann, wenn die Obergrenze nicht erreicht wird und ihr dementsprechend zu viel bezahlt.

chef sagt: spring aus dem fenster :roll:
Antworten