EA + Hauptsacheverfahren im GewSchG
Verfasst: 11.02.2007, 21:17
Hi,
ich habe folgendes Problem:
Meine Chefin macht hauptsächlich Familiensachen. Wir haben einen Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, und zwar bezüglich eines Näherungsverbots (der Mann unserer Mandantin hat ihr glaubhaft mit Mord gedroht), und gleichzeitig selbstverständlich einen Hauptsacheantrag, beides iVm PKH. Beides läuft beim Familiengericht unter dem selben Aktenzeichen.
Die EA (sowie PKH für die EA) haben wir erhalten, ich habe sie auch an den Gegner zugestellt.
Nun bekommen wir vom Gericht den Hinweis, dass aufgrund der ergangenen EA kein Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsache mehr bestünde, wir sollen die Klage zurücknehmen. Auf der einen Seite leuchtet mir das ja ein, denn das Näherungsverbot wurde ja ausgesprochen.
Doch was mache ich mit den Hauptsachekosten? Wenn ich die Klage zurücknehme, gibt´s keine PKH mehr. Wenn ich sie nicht zurücknehme, werden PKH-Antrag und Klage abgewiesen.
Meine Chefin sagt, dass der Hauptsacheantrag aber unbedingt und auf jeden Fall mit dem EA-Antrag gestellt werden muss, u.a. weil bei Ablehnung der EA wegen angeblich fehlender Eilbedürftigkeit die Mandantin "im Regen stehen" würde und mit der Hauptsache die Angelegenheit zumindest schon mal bei Gericht sei.
Habt Ihr irgend eine Idee bzw. Erfahrung?
LG
Anna
ich habe folgendes Problem:
Meine Chefin macht hauptsächlich Familiensachen. Wir haben einen Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, und zwar bezüglich eines Näherungsverbots (der Mann unserer Mandantin hat ihr glaubhaft mit Mord gedroht), und gleichzeitig selbstverständlich einen Hauptsacheantrag, beides iVm PKH. Beides läuft beim Familiengericht unter dem selben Aktenzeichen.
Die EA (sowie PKH für die EA) haben wir erhalten, ich habe sie auch an den Gegner zugestellt.
Nun bekommen wir vom Gericht den Hinweis, dass aufgrund der ergangenen EA kein Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsache mehr bestünde, wir sollen die Klage zurücknehmen. Auf der einen Seite leuchtet mir das ja ein, denn das Näherungsverbot wurde ja ausgesprochen.
Doch was mache ich mit den Hauptsachekosten? Wenn ich die Klage zurücknehme, gibt´s keine PKH mehr. Wenn ich sie nicht zurücknehme, werden PKH-Antrag und Klage abgewiesen.
Meine Chefin sagt, dass der Hauptsacheantrag aber unbedingt und auf jeden Fall mit dem EA-Antrag gestellt werden muss, u.a. weil bei Ablehnung der EA wegen angeblich fehlender Eilbedürftigkeit die Mandantin "im Regen stehen" würde und mit der Hauptsache die Angelegenheit zumindest schon mal bei Gericht sei.
Habt Ihr irgend eine Idee bzw. Erfahrung?
LG
Anna