EA + Hauptsacheverfahren im GewSchG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anna-Lena
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#1

11.02.2007, 21:17

Hi,

ich habe folgendes Problem:

Meine Chefin macht hauptsächlich Familiensachen. Wir haben einen Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, und zwar bezüglich eines Näherungsverbots (der Mann unserer Mandantin hat ihr glaubhaft mit Mord gedroht), und gleichzeitig selbstverständlich einen Hauptsacheantrag, beides iVm PKH. Beides läuft beim Familiengericht unter dem selben Aktenzeichen.

Die EA (sowie PKH für die EA) haben wir erhalten, ich habe sie auch an den Gegner zugestellt.

Nun bekommen wir vom Gericht den Hinweis, dass aufgrund der ergangenen EA kein Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsache mehr bestünde, wir sollen die Klage zurücknehmen. Auf der einen Seite leuchtet mir das ja ein, denn das Näherungsverbot wurde ja ausgesprochen.

Doch was mache ich mit den Hauptsachekosten? Wenn ich die Klage zurücknehme, gibt´s keine PKH mehr. Wenn ich sie nicht zurücknehme, werden PKH-Antrag und Klage abgewiesen.

Meine Chefin sagt, dass der Hauptsacheantrag aber unbedingt und auf jeden Fall mit dem EA-Antrag gestellt werden muss, u.a. weil bei Ablehnung der EA wegen angeblich fehlender Eilbedürftigkeit die Mandantin "im Regen stehen" würde und mit der Hauptsache die Angelegenheit zumindest schon mal bei Gericht sei.

Habt Ihr irgend eine Idee bzw. Erfahrung?

LG
Anna
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#2

11.02.2007, 21:42

Wir machen auch hauptsächlich Familienrecht und haben öfters eAO und Hauptsache, allerdings meistens Wohnungszuweisung und Kontaktverbot. Und da die eAO ja meistens nur für 6 Monate gilt, wäre es doch Schwachsinn, wenn man den Hauptsacheantrag zurücknehmen würde. Schließlich will man doch das Ganze auch für die Zukunft regeln.

Soweit ich mich erinnere, hatten wir deshalb noch nicht diese Situation.

Ich glaube ihr könnt aber für die Hauptsache trotzdem eine Verfahrensgebühr ansetzen, wenn ihr die Klage zurücknehmt. Weiß es aber nicht hundertprozentig.
Anna-Lena
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#3

11.02.2007, 21:53

Das schon, nur WER zahlt? Pkh wird bei Rücknahme nicht mehr greifen. Und die Mandantin ist "gestraft" genug. Im Moment versuchen wir´s über den Weißen Ring, aber das ist ja auch keine generelle Lösung.

Meine Chefin hatte das Näherungs- und Kontaktverbot sowieso zeitlich begrenzt beantragt. Wohnungszuweisung brauchten wir nicht, weil sich - komischerweise und warum auch immer - unsere Mandantin vom Frauenhaus aus lieber eine eigene Wohnung suchen als in der alten zu bleiben bzw. dorthin zurück zu kehren.

Kann man das Kontaktverbot auch zeitlich unbegrenzt beantragen?

LG
Anna
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#4

12.02.2007, 12:41

Ich werde mal in unseren Büchern schauen, ob ich was finde.
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#5

15.02.2007, 20:51

Hallo,

ich habe heute mal meine Anwältin gefragt, weil ich nichts gefunden habe.

Also, eine einstweilige Anordnung geht nur mit Hauptsacheverfahren. Auf alle Fälle solltet Ihr die Hauptsache nicht zurücknehmen, sondern höchstens für erledigt erklären. Aber das auch nur, wenn Ihr von dem Mann eine Erklärung bekommen habt, dass er sich an die einstweilige Anordnung halten wird.

Wenn ihr dann die Klage für erledigt erklärt, muss trotzdem noch über Euren Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden werden und Ihr könnt die Verfahrensgebühr dann abrechnen.

Man kann das Kontaktverbot nach dem GewSchG nur begrenzt beantragen, da hast Du schon recht.

Ich hoffe, dass ich Dir helfen konnte.
:)
LG Katja
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#6

16.02.2007, 09:21

Du bist spitze, vielen lieben Dank.
Und danke auch deiner Chefin.

LG *winks*
Anna
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