Vergleich mit Widerruf-wurde widerrufen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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E_S
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#1

22.07.2010, 14:13

also,

in der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen, mit Widerrufmöglichkeit der Gegenseite. Diese haben auch widerrufen, und es findet neuer Termin statt.

RSV will die Kosten für diesen Vergleich übernehmen. Außerdem meinen Sie, sei im Rahmen des Vergleich das Interesse der RSV nicht berücksichtigt worden?!? Habe SB angerufen, er ist nicht da, erst nächste Woche.

Stimmt das denn, dass die Einigungsgebühr nicht anfällt, weil der Gegner widerrufen hat? Und was meinen die eurer Meinung nach mit der Nichtberücksichtigung der Interessen der RSV?
Kann mir einer bitte weiter helfen?
gkutes

#2

22.07.2010, 14:17

ja das stimmt wohl. Siehe VV 1000 (3)

es sind also keine Kosten angefallen, die die RSV übernehmen muss
E_S
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#3

22.07.2010, 14:20

:thx

auch wenn ich über das Ergebnis nicht erfreut bin, da SW so gering ist (ca. 350 €), dass es wirklich weh tut! Die EG hätte wenigstens über den erneuten Termin hinwegtrösten können.
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Trynnchylld
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#4

22.07.2010, 14:21

Da die Einigungsgebühr nur zustande kommt, wenn der Vergleich besteht, fällt diese nicht an, wenn der Vergleich widerrufen wird.

Durch die Mehrkosten, wenn ein Vergleich zustande kommt, muss dies vorher mit der RSV abgesprochen werden, quasi die Deckungszusage erweitert werden, weil die ja im Zweifel die Kosten hierfür übernehmen muss oder bei einer vergleichsweisen Einigung über die Kosten des Verfahrens nicht alles von der Gegenseite bezahlt bekommt, was vielleicht bei einer Entscheidung durch Urteil anders laufen könnte.
Lieber Gruß, Trynn

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Frau Cindy
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#5

22.07.2010, 14:22

Schließe mich an. Und bei den Interessen der Rechtsschutzversicherung kann es doch eigentlich nur um die Kostenquote gehen, die im Vergleich vereinbart wurde. Eventuell war die nicht im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen. Jedenfalls könnte ich mir das vorstellen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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#6

22.07.2010, 14:38

ahaaaa, d. h., wir sollten vor dem Antritt zum nächsten Termin die Zusage einholen, damit die später die Zahlung nicht verweigern, falls im neuen Termin es wiederholt zu einem Vergleich kommt.

Könnt ihr mir verraten, was ihr mit Verhältnis Obsiegen/ Unterliegen meinst? Also, wenn ein Vergleich geschlossen wird, dann weiß doch niemand mehr, wer gewonnen oder verloren hätte. WIe sollte denn eine sichere Vereinbarung im Vergleich dann aussehen, damit RSV nicht aufmuckt?
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#7

22.07.2010, 14:48

Trynnchylld hat geschrieben:Da die Einigungsgebühr nur zustande kommt, wenn der Vergleich besteht, fällt diese nicht an, wenn der Vergleich widerrufen wird.
:daumen
~ Grüßle ~
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#8

22.07.2010, 15:18

E_S hat geschrieben:Könnt ihr mir verraten, was ihr mit Verhältnis Obsiegen/ Unterliegen meinst
Die RSV will nicht, daß eine Kostenvereinbarung zu ihren Lasten ergeht. Wenn z.b. der Vergleich in der Hauptsache lautet, daß ich von der eingeklagten Summe 3/4 erhalte, möchte meine RSV auch nur ein Viertel der Kosten zahlen. Mit einer Kostenaufhebung wäre sie nicht einverstanden, weil dies nicht der Quote meines Obsiegens (zu 75%) entspricht.
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#9

22.07.2010, 15:26

:thx AdoraBelle, deine Erklärung habe ich auf Anhieb verstanden:-)
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#10

22.07.2010, 16:29

E_S hat geschrieben:ahaaaa, d. h., wir sollten vor dem Antritt zum nächsten Termin die Zusage einholen, damit die später die Zahlung nicht verweigern, falls im neuen Termin es wiederholt zu einem Vergleich kommt.
naja, oder zumindest einen Vergleich auf Widerruf abschließen, dann Deckungszusage einholen und wenn bewilligt ist ok, wenn nicht, Vergleich widerrufen.
Lieber Gruß, Trynn

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