PKH Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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KatharinaW
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#1

08.02.2007, 17:56

ich habe mal eine Frage zu der Abrechnung von PKH.... Wir haben in der Angelegenheit Beratungshilfe vorher schon bekommen.

Muss ich die Kosten der Beratung in der ABrechnung mit beachten, also von der Gesamtsumme abziehen?

Wäre nett wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.

Liebe Grüße
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naylu
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#2

08.02.2007, 18:46

Habt Ihr eine Anwalts-Software? Bei RA-Micro ist es so, dass Du bei dem PKH-Abrechnungsformular ein Häkchen machen musst wenn Du bereits eine Zahlung über Beratungshilfe bekommen hast und den Betrag auch angeben musst. Wie das dann in der Rechnung genau angerechnet wird, kann ich jetzt auswendig leider nicht sagen. :oops:
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Curry
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#3

08.02.2007, 18:57

In dem PKH-Formular gibt es oben ein Feld "Gebühren für die Beratungshilfe habe ich ... erhalten" Da musst du ein Kreuz machen bei in Höhe von und den Betrag angeben, den ihr erhalten habt.

Dann musst du diesen Betrag noch unten von der Gesamtsumme abziehen im Feld "abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen s.o."
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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naylu
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#4

08.02.2007, 19:02

Genau, ich erinnere mich jetzt auch...

Das ist echt schlimm, auf der Arbeit macht man das ganz automatisch und wenn man das auswendig sagen soll, vergisst man das... Also mir geht's zumindest so... :idea:
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UGeorge
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#5

08.02.2007, 19:05

Hallo, schau doch mal bei Nr. 2500 ff. RVG rein. Da steht es drin. Wenn Gegenstand von Beratung und Verfahren derselbe ist, musst Du die erhaltene Beratungshilfe zunächst in voller Höhe also einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer angeben. Die Anrechnung der Beratungshilfegebühr erfolgt jedoch nur in der Höhe, die im Gesetz steht, z.B. bei der Geschäftsgebühr (70,00 €/1 Auftraggeber) in Höhe der Hälfte, also 35,00 €. Grundsätzlich müsste eigentlich die Nettogebühr von den Netto-PKH-Gebühren in Abzug gebracht werden. Das Formular führt den anzurechnenden Betrag aber unterhalb der Brutto-Summe auf (leider sehr unglücklich, weil hier Anrechnung - netto - und Vorschüsse - brutto - durcheinandergeraten. Viele Gericht sind sowieso der Meinung, dass Du die anzurechnende Beratungshilfe zuzüglich der hierauf entstandenen Umsatzsteuer als Bruttobetrag abziehen musst.
Gruß
Ulrike George
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