Einigungsgebühr bei der ZV?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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suesmau
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#1

20.07.2010, 14:21

Hallo vielleicht kann mir ja jemand helfen.

Wir haben eine ganz normale ZV gemacht mit dem Zusatz, dass der Schuldner auch in Raten bezahlen kann. Jetzt meint mein Chef wir können hier auf jeden Fall auch die Einigungsgebühr noch geltend machen, bzw. mit einfordern.

Ich habe hierzu nichts gefunden. Ich brauche Eure Hilfe. :frust

Danke im Voraus
gkutes

#2

20.07.2010, 14:26

:suche
Teilzahlungsvergleich
suesmau
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#3

20.07.2010, 14:28

Danke für die schnelle Antwort. :thx

D. h. also, dass ich die Einigungsgebühr einfach mit ins Forderungskonto aufnehmen kann oder?? :oops:

Sorry aber sicher ist sicher. :rumhack
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Trynnchylld
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#4

20.07.2010, 17:57

Ja. Ihr macht ja dann ne schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung und hier würde ich den Zusatz mit aufnehmen, dass der Schuldner auch die Kosten dieser Vereinbarung wie folgt - Aufstellung - zu tragen hat.
Lieber Gruß, Trynn

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rosa

#5

20.07.2010, 20:04

nein nein nein nein moment mal, ich verstehe den Ausgangspost so, dass ihr das einfach in eurem ZV Vordruck drin stehen habt?! und der GVZ hat das berücksichtigt und dem Schuldner das Angebot gemacht und überweist euch jetzt Raten? Ist dem so?

Dann bekommt ihr KEINE EG!!!
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#6

20.07.2010, 21:37

:zustimm Immi, so würde ich das auch sehen. Ihr habt ja lediglich der Ratenzahlung zugestimmt. Die Ratenzahlung durch den Schuldner kann ja nur erfolgen, wenn der Gläubiger einer Ratenzahlung NICHT widersprochen habt. Heißt, kann der Schuldner die Zahlung nicht auf einmal leisten, wird der GVZ dem Schuldner sagen, dass er auch Ratenzahlungen leisten kann. Dann gibts keine Einigungsgebühr.

Anders wäre es der Fall, wenn der Schuldner bei euch anrufen und sagen würde, dass er den Betrag gerne in monatlichen Raten zahlen möchte und ihr dann eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt, in der dann drin stehen würde - wie Trynnchylld auch geschrieben hatte - dass er (der Schuldner) auch die Kosten dieser Vereinbarung trägt. Dann würdet ihr u. U. eine Einigungsgebühr bekommen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
suesmau
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#7

23.07.2010, 14:42

Danke. Ich pers. seh das ja auch so. Aber mein Chef meint ich soll einfach die Einigungsgebühr mit einbringen. Wenn sich niemand wehrt haben wir sie auf jeden Fall. :ka

Was Chef sagt ist nunma Gesetz.

Nochmals Danke für Euro Hilfe. :thx
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Trynnchylld
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#8

23.07.2010, 16:29

suesmau hat geschrieben:
Was Chef sagt ist nunma Gesetz.
Das Problem kenn ich und das treibt mich regelmäßig in Gewissenskonflikte... :lol:
Lieber Gruß, Trynn

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#9

16.05.2011, 10:46

Habe da auch mal eine Frage zu folgendem Fall:

Es wurde ein Vergleich geschlossen, dass der Gegenseite nachgelassen wurde, die Hauptforderung in monatlichen Raten á 20.000,00 € zu zahlen. Sollte sie mehr als 14 Tage in Verzug sein, wird die ganze Forderung fällig.

So nun ist die Gegenseite 14 Tage mit der letzten Rate in Verzug. Jetzt wurde sich mit dem Gegenanwalt geeinigt, dass seine Partei bis zum 25.05.2011 zeit hat, die Rate zu zahlen.

Bekommen wir jetzt eine Einigungsgebühr oder wie rechne ich das ab????

Für eine Hilfemuster wäre ich dankbar..... :oops:
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