Hallo Ihr Lieben. Ich hoffe, Ihr könnt mir hier weiterhelfen. Ich hatte im Arbeitsrecht eine Kostenrechnung erstellt. Streitwert für das Verfahren 1.760,00 € (Klageantrag 1), 500,00 € (Klageantrag 2) und 4150,00 € für den Vergleich. Meine Rechnung sah folgendermaßen aus:
Gegenstandswert: 1.760,00 €
1,3 VG 3100 VV 172,90 €
0,8 VG 3101 VV
aus 4.150,00 € 218,40 €
1,2 TG 3104 VV 159,60 €
1,0 EG 1003 VV 133,00 €
1,5 EG 1000 VV
aus 4.150,00 € 409,50 €
nicht mehr jedoch
als 1,5 EG aus
5.910,00 € 507,00 €
Auslagen 20,00 €
Nettobetrag 1.077,90 €
19 % MwSt. 204,80 €
Gesamtbetrag 1.280,70 €
Die Rechtsschutzversicherung zieht mir jetzt überall Beträge ab, sie kommt auf den BEtrag von 1086,70 €!!??? Was hab ich hier denn falsch gemacht? Könnte mir vielleicht jemand auf die Sprünge helfen! DANKE und nen schönen Feierabend!
sternchen290681
Differenzprozessgebühr - Ich steh auf dem Schlauch!
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Aus deiner Rechnung ergibt sich leider nicht, welcher Gebühr welcher Gegenstandswert zugrunde liegt.
1,3 Nr. 3100 VV aus anhängigem Wert
0,8 Nr. 3101 VV aus nicht anhängigem Wert
§ 15 Abs. 3 RVG beachten (ggf. kappen)
1,2 Terminsgebühr aus Gesamtstreitwert
1,0 Nr. 1003 VV aus anhängigem Wert
1,5 Nr. 1000 VV aus nicht anhängigem Wert
§ 15 Abs. 3 RVG beachten (ggf. kappen)
PTE und Umsatzsteuer.
Oder waren das zwei einzelne Verfahren, die dann in einem Verfahren verglichen wurden, so dass sich das zweite Verfahren damit auch erledigt hatte?
1,3 Nr. 3100 VV aus anhängigem Wert
0,8 Nr. 3101 VV aus nicht anhängigem Wert
§ 15 Abs. 3 RVG beachten (ggf. kappen)
1,2 Terminsgebühr aus Gesamtstreitwert
1,0 Nr. 1003 VV aus anhängigem Wert
1,5 Nr. 1000 VV aus nicht anhängigem Wert
§ 15 Abs. 3 RVG beachten (ggf. kappen)
PTE und Umsatzsteuer.
Oder waren das zwei einzelne Verfahren, die dann in einem Verfahren verglichen wurden, so dass sich das zweite Verfahren damit auch erledigt hatte?
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Lass Dir doch von der RV mal ganz genau erklären, wo die genau etwas abziehen.
Ansonsten so wie Trynnchylld.
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Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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jap-die rechnung ist ziemlich falsch. für die 1,3 VG zu wenig, für die 0,8 zu viel berechnet.
der Streitwert des Verfahrens ist 2.260 (1760+500) und der VergleichsMehrwert ist 1890 (4150-2260)
1,3 also aus 2260
0,8 aus 1890
max 1,5 aus 4150
...
usw
der Streitwert des Verfahrens ist 2.260 (1760+500) und der VergleichsMehrwert ist 1890 (4150-2260)
1,3 also aus 2260
0,8 aus 1890
max 1,5 aus 4150
...
usw
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Dankeschön schon mal für die Antworten. Ich muss mich korrigieren. Die 500,00 € für den 2. Klageantrag sind schon in dem Wert von 1.760,00 € enthalten. Die Rechnung oben habe ich jetzt ganz gut verstanden. Aber die Rechtsschutz veranschlagt eine 1,5 Vergleichsgebühr aus dem festgesetzten Vergleichswert von 4.150,00 €. Muss hier nicht auch 1,0 EG aus 1.760 € und 1,5 EG aus 2.390,00 € (§ 15 III RVG) berechnet werden?
ja, und maximal 1,5 aus 4150. stimmt doch
im Übrigen heißt das jetzt Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr (Nicht Vergleichs- und Prozessgebühr)
im Übrigen heißt das jetzt Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr (Nicht Vergleichs- und Prozessgebühr)
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- Forenfachkraft
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ja, und maximal 1,5 aus 4150. stimmt doch
- danke. die Rechtsschutz hat nur keine Anrechnung nach § 15 III vorgenommen. sie sind gleich von 1,5 aus 4.150 € ausgegangen. Der § 15 III kommt hier nicht zum tragen.
im Übrigen heißt das jetzt Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr (Nicht Vergleichs- und Prozessgebühr)
- das weiß ich, danke. Die Rechtsschutz schreibt immer noch in alter Form. Hab es einfach abgeschrieben
- danke. die Rechtsschutz hat nur keine Anrechnung nach § 15 III vorgenommen. sie sind gleich von 1,5 aus 4.150 € ausgegangen. Der § 15 III kommt hier nicht zum tragen.
im Übrigen heißt das jetzt Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr (Nicht Vergleichs- und Prozessgebühr)
- das weiß ich, danke. Die Rechtsschutz schreibt immer noch in alter Form. Hab es einfach abgeschrieben
- Adelia
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frag am besten bei der Rechtschutzversicherung nach...
hatte letztens auch nen fall, da haben die mir einfach einmal die Post- und Telekommunikationspauschale gestrichen, obwohl sie uns zustand...habe denen das geschrieben und jetzt haben se es noch überwiesen....
aber die rechtschutzversicherungen nimmt gerne mal einfach kürzungen vor ohne auch nur nen wort zusagen, warum und wo...
hatte letztens auch nen fall, da haben die mir einfach einmal die Post- und Telekommunikationspauschale gestrichen, obwohl sie uns zustand...habe denen das geschrieben und jetzt haben se es noch überwiesen....
aber die rechtschutzversicherungen nimmt gerne mal einfach kürzungen vor ohne auch nur nen wort zusagen, warum und wo...
sorry, aber ist doch wurscht, ob ich nun §15III verwende oder gleich 1,5 aus 4150 hinschreibe. Kommt doch am Ende das gleiche raus... Da wird doch von der RSV nichts gekürzt!
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich nutz mal den Thread, um meine Abrechnung reinzustellen, passt gerad so gut. Bin bissl unsicher, ob ich das so richtig gemacht hab
Streitwert: 1.384,96 €/2.769,92 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3100 (Wert: 1.384,96 €) 136,50 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3101 (Wert: 1.384,96 €) 136,50 €
273,00 €
gem. § 15 III RVG nach einem Wert von 4.154,88 € nicht zu kürzen
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3104 (Wert: 4.154,88 €) 254,40 €
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1003 (Wert: 1.384,96 €) 105,00 €
1,5 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1000 (Wert: 1.384,96 €) 157,50 €
262,50 €
gem. § 15 III RVG nach einem Wert von 4.154,88 € nicht zu kürzen
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. RVG, VV-Nr. 7005 (26.02. + 18.06.10) 40,00 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
Fahrtkosten gem. RVG, VV-Nr. 7003 (4 x 50 km x -,30 €/km) 60,00 €
909,90 €
zzgl. 19% Mwst. 172,88 €
Gesamtsumme 1.082,78 €
Streitwert: 1.384,96 €/2.769,92 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3100 (Wert: 1.384,96 €) 136,50 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3101 (Wert: 1.384,96 €) 136,50 €
273,00 €
gem. § 15 III RVG nach einem Wert von 4.154,88 € nicht zu kürzen
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3104 (Wert: 4.154,88 €) 254,40 €
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1003 (Wert: 1.384,96 €) 105,00 €
1,5 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1000 (Wert: 1.384,96 €) 157,50 €
262,50 €
gem. § 15 III RVG nach einem Wert von 4.154,88 € nicht zu kürzen
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. RVG, VV-Nr. 7005 (26.02. + 18.06.10) 40,00 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
Fahrtkosten gem. RVG, VV-Nr. 7003 (4 x 50 km x -,30 €/km) 60,00 €
909,90 €
zzgl. 19% Mwst. 172,88 €
Gesamtsumme 1.082,78 €
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.