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Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 16:45
von Nikita8715
Halli Hallo,

habe mal eine Frage bzgl. der Beratungshilfe - Eingigungsgebühr -,
ensteht eine solche auch bei Teilvergleich?
Wenn ja in welchem Gesetz finde ich diese??

Danke !!!

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 16:49
von lucy1510
Ich würde sie aus dem Bauch heraus ansetzen. Aber wo es steht, weiß ich allerdings nicht.

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 16:52
von Trynnchylld
Einigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 16:55
von Nikita8715
Ja aber das Gericht moniert diese und verweist auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG 18. Auflage, VV 1000 Rz.34.35..
ich meine auch, dass hier ein Teilvergleich also eine Eingungsgebühr enstanden ist.

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 16:56
von Adora Belle
Die entsteht nur, wenn die Angelegenheit damit insgesamt erledigt wird.

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 17:12
von Nikita8715
Die Angelegenheit wurde damit erledigt, dass die Gegenseite den Teilbetrag zahlte und wir den Rest?!??

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 17:26
von rit-sch
Dann ist es kein Teilvergleich, sondern die gesamte Angelegenheit wurde durch Zahlung eines Teilbetrages insgesamt erledigt. Einigungsgebühr ist damit wohl entstanden.

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 19.07.2010, 17:34
von Adora Belle
Wie @rit-sch.

Ein Teil-Vergleich ist eine Teil-Einigung, man einigt sich damit nur über einen Teil der streitigen Gegenstände, über den Rest wird weiter gestritten -> keine vollständige Einigung, keine Einigungsgebühr.

Daß man sich nur auf einen Teil der ursprünglichen Forderung einigt, liegt in der Natur der Sache - sonst wäre es ja kein Vergleich, sondern ein Anerkenntnis.

Es wäre hilfreich, hier die korrekten Begriffe zu verwenden, oder, wenn diese nicht bekannt sind, einfach den Sachverhalt zu schildern. Alles andere stiftet, s.o., nur Verwirrung.

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 21.07.2010, 08:04
von Nikita8715
Also es ging sich um eine NK-Abrechnung. Diese wurde der ARGE zur Zahlung vorlegt, diese wollte nicht zahlen.
Nach unserem Schreiben zahlte die ARGE ca. 50 von 75 € der Rest müsse der Mdt. selber zahlen.
Dieser hat dies akzeptiert.

Hilft euch das weiter??

Re: Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe

Verfasst: 21.07.2010, 10:12
von Adora Belle
Das ist doch wohl eher Verwaltungs- bzw. Sozialrecht. Da gibt es keine Einigungs- sondern Erledigungsgebühren. Sehe ich hier angesichts der strengen Voraussetzungen, die die Gerichte für den Anfall verlangen, nicht entstanden.