Halli Hallo,
habe mal eine Frage bzgl. der Beratungshilfe - Eingigungsgebühr -,
ensteht eine solche auch bei Teilvergleich?
Wenn ja in welchem Gesetz finde ich diese??
Danke !!!
Einigungsgebühr bei Teilvergleich - Beratungshilfe
Ich würde sie aus dem Bauch heraus ansetzen. Aber wo es steht, weiß ich allerdings nicht.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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- Trynnchylld
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Einigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG
Lieber Gruß, Trynn
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Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Ja aber das Gericht moniert diese und verweist auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG 18. Auflage, VV 1000 Rz.34.35..
ich meine auch, dass hier ein Teilvergleich also eine Eingungsgebühr enstanden ist.
ich meine auch, dass hier ein Teilvergleich also eine Eingungsgebühr enstanden ist.
- Adora Belle
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Die entsteht nur, wenn die Angelegenheit damit insgesamt erledigt wird.
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Die Angelegenheit wurde damit erledigt, dass die Gegenseite den Teilbetrag zahlte und wir den Rest?!??
- rit-sch
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Dann ist es kein Teilvergleich, sondern die gesamte Angelegenheit wurde durch Zahlung eines Teilbetrages insgesamt erledigt. Einigungsgebühr ist damit wohl entstanden.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
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Wie @rit-sch.
Ein Teil-Vergleich ist eine Teil-Einigung, man einigt sich damit nur über einen Teil der streitigen Gegenstände, über den Rest wird weiter gestritten -> keine vollständige Einigung, keine Einigungsgebühr.
Daß man sich nur auf einen Teil der ursprünglichen Forderung einigt, liegt in der Natur der Sache - sonst wäre es ja kein Vergleich, sondern ein Anerkenntnis.
Es wäre hilfreich, hier die korrekten Begriffe zu verwenden, oder, wenn diese nicht bekannt sind, einfach den Sachverhalt zu schildern. Alles andere stiftet, s.o., nur Verwirrung.
Ein Teil-Vergleich ist eine Teil-Einigung, man einigt sich damit nur über einen Teil der streitigen Gegenstände, über den Rest wird weiter gestritten -> keine vollständige Einigung, keine Einigungsgebühr.
Daß man sich nur auf einen Teil der ursprünglichen Forderung einigt, liegt in der Natur der Sache - sonst wäre es ja kein Vergleich, sondern ein Anerkenntnis.
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Also es ging sich um eine NK-Abrechnung. Diese wurde der ARGE zur Zahlung vorlegt, diese wollte nicht zahlen.
Nach unserem Schreiben zahlte die ARGE ca. 50 von 75 € der Rest müsse der Mdt. selber zahlen.
Dieser hat dies akzeptiert.
Hilft euch das weiter??
Nach unserem Schreiben zahlte die ARGE ca. 50 von 75 € der Rest müsse der Mdt. selber zahlen.
Dieser hat dies akzeptiert.
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Das ist doch wohl eher Verwaltungs- bzw. Sozialrecht. Da gibt es keine Einigungs- sondern Erledigungsgebühren. Sehe ich hier angesichts der strengen Voraussetzungen, die die Gerichte für den Anfall verlangen, nicht entstanden.