Weiß echt nicht weiter...
Mandantin hat damals einen Beratungshilfeschein für eine Beratung in Strafsachen vorbeigebracht. Es lag eine Anklageschrift gegen diese vor.
Haben uns beim Gericht bestellt und um Akteneinsicht gebeten. Es fand ein Hauptverhandlungstermin statt und unsere Mandantin wurde verurteilt.
Wir haben dann ganz normal die Beratungshilfe abgerechnet mit der Beratungsgebühr in Höhe von 30,00 € und unserer Mandantin eine Kostenrechnung zukommen lassen, ohne dass in dieser Rechnung etwas von der Beratungsgebühr erwähnt wurde bzw. diese angerechnet wurde. Ist dies so richtig, oder muss hier angerechnet werden? Steht uns die Beratungsgebühr überhaupt zu?
Anrechnung Beratungshilfe in Strafsachen?
- Schäfchen86
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Wie kommst du auf 30,00 €, wenn Sie einen Beratungshilfeschein hatte?
Kopf hoch, auch wenn der Hals dreckig ist
30,00 € Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG.
Haben ganz normal Beratungshilfe für die Beratung abgerechnet übers Gericht mittels Beratungshilfeschein und alle übrigen Gebühren unserer Mandantin in Rechnung gestellt.
Haben ganz normal Beratungshilfe für die Beratung abgerechnet übers Gericht mittels Beratungshilfeschein und alle übrigen Gebühren unserer Mandantin in Rechnung gestellt.
- LuzZi
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Die Frage versteh ich gar netSchäfchen86 hat geschrieben:Wie kommst du auf 30,00 €, wenn Sie einen Beratungshilfeschein hatte?
@Threadstarter
Wenn du einen Berechtigungsschein hast, kannst du keine darüber hinaus gehenden Gebühren geltend machen! In Strafsachen gibt es nur eine Beratung, keine Tätigkeit. Wenn ihr aber tätig werdet, dann gibts keine Beratungshilfe mehr, dann müsst ihr gegenüer der Mandantin abrechnen. Die BerH müsst ihr m. E. an die Landeskasse zurückzahlen.
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Echt? Ich hätte jetzt gedacht, es reicht wenn die 30,00 € auf die übrigen Gebühren angerechnet werden.LuzZi hat geschrieben:Die BerH müsst ihr m. E. an die Landeskasse zurückzahlen.
In 2501 VV steht doch "Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt." Wie ist das denn dann zu verstehen?
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Ausschließlich? Ja dann. Ich hab mich damit echt noch nie näher beschäftigt (wir machen hier kein Strafrecht, plötzlich ne Strafsache abrechnen zu müssen, wär für mich echt schwierig).LuzZi hat geschrieben:Das ist bezogen auf die GG nach 2503.
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Na ja, das ist ja nicht bezogen auf Strafrecht. Es gibt - wie gesagt - Beratungshilfe in Strafsachen nur für eine Beratung und nicht für die darüber hinausgehende Tätigkeit.Kikki-Fee hat geschrieben:Ausschließlich? Ja dann. Ich hab mich damit echt noch nie näher beschäftigt (wir machen hier kein Strafrecht, plötzlich ne Strafsache abrechnen zu müssen, wär für mich echt schwierig).LuzZi hat geschrieben:Das ist bezogen auf die GG nach 2503.
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Dass in Zivilsachen angerechnet wird, ist mir ja klar (und ich denke ReNo1309 auch, sonst wär ja die Frage gar nicht aufgekommen). Aber dass diese Anrechnung eben nicht für Strafsachen gilt, hätte ich halt nicht gewusst.LuzZi hat geschrieben:Na ja, das ist ja nicht bezogen auf Strafrecht. Es gibt - wie gesagt - Beratungshilfe in Strafsachen nur für eine Beratung und nicht für die darüber hinausgehende Tätigkeit.
@ReNo1309, ich kann dir zwar leider nicht helfen, aber ich kann schon verstehen wieso das Problem aufgetaucht ist. Kannst du nicht mit deinem Chef drüber reden? Der muss doch entscheiden, was jetzt zu machen ist. Und außerdem hat er ja schließlich die B-Schein-Abrechnung unterschrieben.