Anrechnung Beratungshilfe in Strafsachen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ReNo1309
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#1

14.07.2010, 09:57

Weiß echt nicht weiter...

Mandantin hat damals einen Beratungshilfeschein für eine Beratung in Strafsachen vorbeigebracht. Es lag eine Anklageschrift gegen diese vor.

Haben uns beim Gericht bestellt und um Akteneinsicht gebeten. Es fand ein Hauptverhandlungstermin statt und unsere Mandantin wurde verurteilt.

Wir haben dann ganz normal die Beratungshilfe abgerechnet mit der Beratungsgebühr in Höhe von 30,00 € und unserer Mandantin eine Kostenrechnung zukommen lassen, ohne dass in dieser Rechnung etwas von der Beratungsgebühr erwähnt wurde bzw. diese angerechnet wurde. Ist dies so richtig, oder muss hier angerechnet werden? Steht uns die Beratungsgebühr überhaupt zu?
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Schäfchen86
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#2

14.07.2010, 10:03

Wie kommst du auf 30,00 €, wenn Sie einen Beratungshilfeschein hatte?
Kopf hoch, auch wenn der Hals dreckig ist :naegel
ReNo1309
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#3

14.07.2010, 10:25

30,00 € Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG.

Haben ganz normal Beratungshilfe für die Beratung abgerechnet übers Gericht mittels Beratungshilfeschein und alle übrigen Gebühren unserer Mandantin in Rechnung gestellt.
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#4

14.07.2010, 10:32

Schäfchen86 hat geschrieben:Wie kommst du auf 30,00 €, wenn Sie einen Beratungshilfeschein hatte?
Die Frage versteh ich gar net :?

@Threadstarter
Wenn du einen Berechtigungsschein hast, kannst du keine darüber hinaus gehenden Gebühren geltend machen! In Strafsachen gibt es nur eine Beratung, keine Tätigkeit. Wenn ihr aber tätig werdet, dann gibts keine Beratungshilfe mehr, dann müsst ihr gegenüer der Mandantin abrechnen. Die BerH müsst ihr m. E. an die Landeskasse zurückzahlen.
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#5

14.07.2010, 10:42

LuzZi hat geschrieben:Die BerH müsst ihr m. E. an die Landeskasse zurückzahlen.
Echt? Ich hätte jetzt gedacht, es reicht wenn die 30,00 € auf die übrigen Gebühren angerechnet werden.
In 2501 VV steht doch "Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt." Wie ist das denn dann zu verstehen?
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#6

14.07.2010, 10:53

Genau das ist mein Problem, der eine sagt es so, der andere so! Ich weiß nicht ob ich den Betrag an die Staatskasse zurückzahlen muss.
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#7

14.07.2010, 10:53

Das ist bezogen auf die GG nach 2503.
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#8

14.07.2010, 11:01

LuzZi hat geschrieben:Das ist bezogen auf die GG nach 2503.
Ausschließlich? Ja dann. Ich hab mich damit echt noch nie näher beschäftigt (wir machen hier kein Strafrecht, plötzlich ne Strafsache abrechnen zu müssen, wär für mich echt schwierig).
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#9

14.07.2010, 11:05

Kikki-Fee hat geschrieben:
LuzZi hat geschrieben:Das ist bezogen auf die GG nach 2503.
Ausschließlich? Ja dann. Ich hab mich damit echt noch nie näher beschäftigt (wir machen hier kein Strafrecht, plötzlich ne Strafsache abrechnen zu müssen, wär für mich echt schwierig).
Na ja, das ist ja nicht bezogen auf Strafrecht. Es gibt - wie gesagt - Beratungshilfe in Strafsachen nur für eine Beratung und nicht für die darüber hinausgehende Tätigkeit.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#10

14.07.2010, 11:16

LuzZi hat geschrieben:Na ja, das ist ja nicht bezogen auf Strafrecht. Es gibt - wie gesagt - Beratungshilfe in Strafsachen nur für eine Beratung und nicht für die darüber hinausgehende Tätigkeit.
Dass in Zivilsachen angerechnet wird, ist mir ja klar (und ich denke ReNo1309 auch, sonst wär ja die Frage gar nicht aufgekommen). Aber dass diese Anrechnung eben nicht für Strafsachen gilt, hätte ich halt nicht gewusst.

@ReNo1309, ich kann dir zwar leider nicht helfen, aber ich kann schon verstehen wieso das Problem aufgetaucht ist. Kannst du nicht mit deinem Chef drüber reden? Der muss doch entscheiden, was jetzt zu machen ist. Und außerdem hat er ja schließlich die B-Schein-Abrechnung unterschrieben.
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