Abrechnung Kündigung und Räumungsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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an_nao
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#1

13.07.2010, 08:38

Guten Morgen,

ich habe einen Fall zum Abrechnen vorliegen. Wir haben der Gegenseite fristlos gekündigt und dann Räumungsklage eingereicht. Handelt es sich hierbei um zwei getrennte Verfahren? muss ich die außergerichtliche Gebühr anrechnen? :ka
stuppsi
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#2

13.07.2010, 08:40

nach neuester BGH-Rechtsprechung - nein, du musst also anrechnen
hab aber das Urteil grad nicht zur Hand
stuppsi
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#3

13.07.2010, 08:43

gefunden: VIII ZR 184/06, Urteil vom 14.03.2007
an_nao
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#4

13.07.2010, 08:57

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

und wie ist es, wenn wir erst weg. Zahlungsrückstand gemahnt haben ---> SW: 1.223,34 EUR und danach gekündigt haben ---> SW: Jahres-Netto-Miete 6240,00 EUR---->Räumungsklage aus SW: 6240,00 EUR (durch Gericht festgesetzt). was mache ich mit den 2 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG?
stuppsi
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#5

13.07.2010, 09:03

wieso 2 Gebühren? ist doch eine Angelegenheit - also 1 GG aus erhöhtem SW (7.463,34 EUR)
an_nao
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#6

13.07.2010, 09:06

wieso 2 Gebühren?
weil wir es dem Gegner so berechnet haben :ka

Da ich gegenüber unserer Mandantin abrechne, möchte ich es richtig machen, nochmals :thx
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