Erstattung der Kosten durch Landeskasse

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Elvenqueen
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#1

12.07.2010, 14:22

Vorab einen hitzigen Gruß aus Berlin!

Meine Anwältin hat mir mal wieder eine Aufgabe verfügt, die ich nicht in der Lage bin, zu beantworten, sodass ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

In einer Strafsache wurde Anklage erhoben, diese wurde aber weder uns noch unserem Mandanten zugestellt. Es steht fest, dass eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG für uns entstanden ist. Nun wurde aber die Anklage zurückgezogen, obwohl sie uns noch nicht zugestellt wurde. Wie ist das nun? Können wir gegenüber der Landeskasse die unserem Mandanten entstandenen Kosten abrechnen? Denn bei einem Freispruch ist es ja so, dass die Kosten erstattet werden, aber wie ist das in unserem Fall? Habt ihr da ggf. einen § für mich?

Ich danke für Eure Bemühungen und wünsche Euch ein kühles Büro und einen schnellen Feierabend!

Liebe Grüße
Elvenqueen
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#2

13.07.2010, 10:44

Hat jemand nicht wenigstens eine Idee?

:thx
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LuzZi
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#3

13.07.2010, 11:12

Wieso steht fest, dass eine VG für euch entstanden ist? Woher wusstet ihr von der Anklage, wenn sie weder ihr noch der Mandant bekommt habt?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#4

13.07.2010, 11:17

Das schrieb die Amtsanwaltschaft selbst in einem Brief an uns. Die Mitteilung war: "Wegen... habe ich nach Anklagerücknahme von der Erhebung der öffentlichen Klage gem. §154 Abs. 2 Nr. 1 StPO abgesehen, weil die im voliegenden Verfahren zu erwartende Strafe bzw. Maßregel neben der Strafe, die Ihr Mandant in den Verfahren ... zu erwarten hat nicht besträchtlich ins Gewicht fallen"

Da war die Frage meiner Chefin, da Anklage erhoben wurde (Verfahensgebühr entsteht bei Anklageerhebung), steht ihr die VG zu. Aber wer hat die Kosten nun zu tragen?
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Soenny
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#5

13.07.2010, 11:23

Was habt ihr denn überhaupt alles gemacht in der Sache?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#6

13.07.2010, 12:04

Verteidigungsanzeige gegenüber Polizei, Akteneinsicht, Schreiben an Amtsanwaltschaft, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, dann kam ein Schreiben, dass eingestellt worden ist und dann ein Schreiben von der Amtsanwaltschaft wie ich es oben schon geschrieben habe.
Elvenqueen
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#7

14.07.2010, 09:21

??? :roll:
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#8

14.07.2010, 10:03

§ 467a StPO

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

Würde Antrag stellen, GG, VG und zusätzliche Geb. abrechnen, wenn Kostengrundentscheidung da ist.
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#9

14.07.2010, 10:08

Vielen lieben Dank Stuppsi, wünsche dir einen tollen Tag!
Elvenqueen
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#10

14.07.2010, 13:54

@ Stuppsi...habe ich meiner Chefin vorgelegt und sie legte mir das zurück mit den Worten "das wusste ich schon..." :lol:

Sie will ja wissen, was ist, wenn die Anklage noch nicht öffentlich geworden ist bzw. nicht zugestellt worden ist. Hat jetzt jemand noch eine Idee?
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