15a und 2300 Anrechung – eine deutsches Wintermärchen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
beginner
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 12.02.2010, 04:54
Wohnort: Profil noch leer!

#1

12.07.2010, 01:14

Nach Lektüre dieser und anderer (Rechtspfleger-) Forenbeiträge zur Behandlung von 15a und GG Anrechnung 2300 zu z.B. 3100 kann ich nur noch staunen. War der BGH vor 30 Jahren schon aufgefallen, indem er eine analoge Anwendung des § 91a ZPO bei Zahlung vor Klagezustellung aus dogmatischen Gründen nicht zuließ

Klagerücknahme
= Pflicht zur Kostentragung mit der Möglichkeit, Kosten als Schaden einzuklagen
= erneutes gerichtliches Verfahren

legt der BGH jetzt dogmatisch nochmals höchst weitsichtig nach. Gleichzeitig vermeidet er die Anrufung des Großen Senats: Es könnte ja sein, dass man selbst überstimmt wird. Das könnte das Ego nicht ertragen.

Volkswirtschaftlich ein unerträglicher Zustand.

Hunderte von Gerichten und zig-tausende von Betroffenen müssen sich auf juristisches Glatteis mit lokal ungewissem Ausgang begeben, nur weil der Gesetzgeber krass schlampt und profilierungssüchtigen Ober-Richtern Spielwiesen öffnet.

Jammern über derartig geballte Ignoranz hilft nichts. Wir sollten hier im Forum versuchen, intelligent formulierte Klageanträge zu entwickeln, welche derart absurde Rechtsprechung ins Leere laufen lässt und allen zur Verfügung und Verwendung stehen. Das geht nach meiner Ansicht nur über gestaffelte Hilfsanträge.

Im Forum gibt es doch wirklich hochintelligente Köpfe (das meine ich ehrlich). Also müsste man hier solche Anträge auch entwickeln können.
Viele Grüße, Beginner
Benutzeravatar
skugga
Teilzeittrollin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2992
Registriert: 04.04.2006, 22:32
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Jepp, durchaus.

#2

12.07.2010, 11:38

Ähm - ganz ehrlich verstehe ich eigentlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirklich, was Du willst.

Der Streit über den 15 a und folgend seine Anwendung auch auf Altfälle ist ja nun wirklich nichts, was vorgestern über uns hereingebrochen ist. Das beschäftigt uns nun bereits mehrere Jahre, und auch ohne Anrufung des Großen Senats ist der BGH zu großen Teilen inzwischen "eingeknickt" - die letzten Entscheidungen diverser Senate zeigen das deutlich. Ebenso zeigt sich inzwischen bei diversen OLGs ein klarer Wandel in der Rechtsprechung.

Was also dieser Aufstand nun gerade jetzt soll - verschließt sich mir.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
beginner
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 12.02.2010, 04:54
Wohnort: Profil noch leer!

#3

12.07.2010, 17:17

Hallo Skugga,
skugga hat geschrieben:... und auch ohne Anrufung des Großen Senats ist der BGH zu großen Teilen inzwischen "eingeknickt"
Also nur teilweise, was zwingend zu unterschiedlicher Rechtsprechung führt.
skugga hat geschrieben:Ebenso zeigt sich inzwischen bei diversen OLGs ein klarer Wandel in der Rechtsprechung.
Also auch an OLGs nur teilweise, was dort ebenfalls zwingend zu unterschiedlicher Rechtsprechung führt.

Wer über seinen eigenen OLG Bezirk hinaus tätig ist, sieht sich also veranlasst, zunächst die jeweilige OLG Rechtsprechung abzufragen, um danach seine Klageanträge betreffend GG auszurichten. Ganz schön riskant.

Daher meine Anregung, über Klageanträge nachzudenken, die auf beide Standpunkte in der Rechtsprechung passen. Dann können sie dort entscheiden wie sie wollen.
Viele Grüße, Beginner
Benutzeravatar
skugga
Teilzeittrollin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2992
Registriert: 04.04.2006, 22:32
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Jepp, durchaus.

#4

12.07.2010, 21:13

beginner hat geschrieben:Hallo Skugga,
skugga hat geschrieben:... und auch ohne Anrufung des Großen Senats ist der BGH zu großen Teilen inzwischen "eingeknickt"
Also nur teilweise, was zwingend zu unterschiedlicher Rechtsprechung führt.
skugga hat geschrieben:Ebenso zeigt sich inzwischen bei diversen OLGs ein klarer Wandel in der Rechtsprechung.
Also auch an OLGs nur teilweise, was dort ebenfalls zwingend zu unterschiedlicher Rechtsprechung führt.

Wer über seinen eigenen OLG Bezirk hinaus tätig ist, sieht sich also veranlasst, zunächst die jeweilige OLG Rechtsprechung abzufragen, um danach seine Klageanträge betreffend GG auszurichten. Ganz schön riskant.

Daher meine Anregung, über Klageanträge nachzudenken, die auf beide Standpunkte in der Rechtsprechung passen. Dann können sie dort entscheiden wie sie wollen.
Alles schon klar, aber trotzdem: Das ist inzwischen ein alter Hut, wie Dir alleine über die Suchfunktion hier schon zig Freds (davon mindestens ein langer, kontinuierlicher und ausführlicher) und weitere angeregte Diskussionen im Rechtspflegerforum zeigen könnten. Und deshalb verstehe ich diesen speziellen Aufruf zur Erstürmung der Bastille hier eben nicht.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

13.07.2010, 09:15

Ich halte das Unterfangen für wenig hilfreich, wenn man sich einerseits Klageformulierungen überlegt, die die Rechtsansichten allgemein abdecken sollen und "die dann entscheiden können, wie sie wollen". Das bringt doch keinen weiter. Früher war in Kostenfragen bei den OLG Schluss und man musste sich auch an dem jeweiligen Beritt orientieren, welche Ansicht vertreten wurde. Jetzt ist es sogar einfacher, da inzwischen eine Reihe von BGH-Senaten eine einheitliche Richtung fahren. Gerade jetzt hat der XII. Senat seine Auffassung wieder bestätigt. Was soll also der Sturm im Wasserglas? Ich sehe das genauso wie skugga.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12231
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#6

13.07.2010, 10:23

Jammern über derartig geballte Ignoranz hilft nichts. Wir sollten hier im Forum versuchen, intelligent formulierte Klageanträge zu entwickeln, welche derart absurde Rechtsprechung ins Leere laufen lässt und allen zur Verfügung und Verwendung stehen. Das geht nach meiner Ansicht nur über gestaffelte Hilfsanträge.
Dann stell doch bitte mal deine Vorschläge ein :wink:
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
beginner
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 12.02.2010, 04:54
Wohnort: Profil noch leer!

#7

13.07.2010, 13:53

Hallo JSanny, will ich versuchen. Das kann aber etwas dauern, weil ich erst zu passenden bisher veröffentlichten Anträgen recherchieren will, die man vielleicht ändern oder ergänzen kann. Brandeilig ist die Sache ja nicht, da hat skugga Recht.
Viele Grüße, Beginner
beginner
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 12.02.2010, 04:54
Wohnort: Profil noch leer!

#8

14.07.2010, 16:18

JSanny hat geschrieben:Dann stell doch bitte mal deine Vorschläge ein.
Hallo JSanny,

folgender Antrag kommt der Sache vielleicht recht nahe. Er stammt allerdings nicht von mir, sondern aus dem Netz, daher in Anführung:



Es wird beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 15.037,00 € zu zahlen

2. an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 938,08 € zu zahlen,
3. hilfsweise,
an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 480,94 € zu zahlen,
4. weiter hilfsweise,
den Kläger von der Bezahlung von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Dr. Demoanwalt
in Höhe von 938,08 € freizustellen,
5. weiter hilfsweise,
in Höhe von 480,94 € freizustellen,
6. weiter hilfsweise,
zur Zahlung / Freistellung zu Ziffern 2 - 5 zu verurteilen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen Rechtsanwalt Dr. Demoanwalt,

5. die Zahlungsbeträge aus den vorgenannten Anträgen 1 - 3 mit 5.00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen seit Klagezustellung.

Es wird hiermit weiter beantragt,

ein schriftliches Vorverfahren anzuordnen und durchzuführen.
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wird bereits jetzt beantragt,
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Beklagten gemäß § 331 Abs. III ZPO durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Ferner wird beantragt,
dem Kläger eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehende Ausfertigung dieses Versäumnisurteils zu übersenden.

Für den Fall, dass im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergehen sollte, wird bereits jetzt beantragt,
die Kosten und Auslagen vollstreckbar nebst gesetzlicher Verzinsung gegen die Beklagten festzusetzen und gemäß § 105 ZPO durch vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss auf das Urteil und die vollstreckbare Ausfertigung zu setzen:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 768,30 €
0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG 295,50 €
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 295,50 €
zzgl. 19,00% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 112,29 €
Gesamt: 703,29 €

Begründung:



Der Antrag zu vorgerichtlichen Kosten wird am Ende der Klagebegründung gesondert begründet. Diese Begründung ist aber ziemlich lang, daher habe ich nicht zitiert.

Ich will versuchen, ob ich weiteres zu dem Thema finde.
Viele Grüße, Beginner
Antworten