Kostenfestsetzung bei Streitwertbeschwerde der Gegensesite

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Inara
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#1

09.07.2010, 12:43

Hallo Leute,

an diesem heissen Freitag Mittag muss ich leider noch was fragen und hoffe (puh, trotz der Hitze) auf Eure Unterstützung:

Können wir einen KfA beantragen trotz einer SW-Beschwerde der Gegenseite? Ich gehe von aus, ja! Wie ist das dann, wenn der SW-Beschwerde statt gegeben wird, wird der Betrag dann - hier Minderung - gemindert?

Kann mir jemand sagen,wo ich das nachlesen kann.

GLG und vielen Dank im Voraus und schon mal ein super schönes Wochenende.
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Curry
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#2

09.07.2010, 12:56

Normalerweise wird die Kostenfestsetzung solange ausgesetzt, bis der Streitwert endgültig festgesetzt wurde. Sollten sich später noch Änderungen ergeben ist ein Antrag gem. § 107 ZPO auf Änderung des KfB möglich.
Curry

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#3

09.07.2010, 13:30

@ Curry: Die Kostenfestsetzung wird solange ausgesetzt, da hast du recht. Die Zinsen für den KFA laufen aber ab Antragseingang, also auch während der Aussetzung. Drum würd ich den Antrag auf jeden fall so schnell wie möglich stellen!
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Curry
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#4

09.07.2010, 14:17

Ja das ist klar, hab ja auch nicht gesagt, dass der KfA nicht eingereicht werden kann. Ich reife meine KfA grundsätzlich sofort ein, auch wenn evtl. noch eine Berufung kommt und das Gericht dann fragt, ob sie solange aussetzen sollen etc.
Curry

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