Aktenversendungspauschale u. Auslagenpauschale in Bußgelds.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Soenny
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#11

09.07.2010, 10:26

Was steht da?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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misspinky1984
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#12

09.07.2010, 10:33

Hier mal ein Link zur Entscheidung:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2405.php" target="blank

Im Ergebnis zurecht hat das Amtsgericht dagegen die Erstattung der pauschalen Akteneinsichtsauslagen von 12,- € neben der Postauslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG abgelehnt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Leipzig, dass die beiden Pauschalen nicht nebeneinander geltend gemacht werden können. Aus den in der Akte befindlichen Kostenbescheiden der Stadt Leipzig vom 06.03.2007 (Bl 16) und vom 17.04.2007 (Bl 34) wird deutlich, dass jeweils 12,- € für die Versendung der Akten erhoben werden. Derartige Versandkosten werden indes bereits durch die Postauslagenpauschale abgegolten. Soweit die Auslagen des Verteidigers den Pauschalbetrag übersteigen, steht es ihm frei, seine Auslagen gemäß Nr. 7001 VV RVG nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und die pauschalen Aktenversendungsentgelte in die Berechnung einzubeziehen.

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2405.php" target="blank
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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#13

09.07.2010, 15:32

Gibt's noch mehr dieser Urteile?

Ich rechne das so lange getrennt, bis mir das einer plausibel erklärt, warum das nicht gehen soll. Noch nicht einmal die Rechtsschutzversicherer, die ja an allem was finden, haben sich bisher beschwert.

Die (max.) 20,00 EUR Pauschale heißt doch "Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen". Das heißt für mich, Telefon, Telefax und Ausgangspost - eine Pauschale eben für das Entgelt, das ich für eine von mir in Anspruch genommene Postdienstleistung zu erbringen habe.

Die 12,00 EUR nach 9003 GKG bekomme ich doch aber selbst von einem Dritten für die Übersendung der erbetenen Akte in Rechnung gestellt. Ich bezahle die 12,00 EUR doch nicht als Porto(pauschale) für eine dann unfreie Rücksendung der Akte (gab's ja auch div. darüber).

Wenn's nicht nebeneinander geht, dann müsste man doch z. B. auch aus den GV-Kosten den Portoanteil rausnehmen - der müsste demnach ja dann auch durch die 20 EUR abgedeckt sein und dürfte nicht bei angegebenen GV-Kosten in ZV-Aufträgen mit enthalten sein; zumindest müsste er zur Prüfung, ob die 20 EUR ausreichen, wenigstens zusammen mit den anderen Portoauslagen aufgelistet werden.
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Adora Belle
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#14

18.07.2010, 15:23

Die Leipziger Entscheidung ist ein absoluter Ausnahmefall. Ich kenne keine gleichlautenden Beschlüsse anderer Gerichte. Laßt Euch doch davon nicht verunsichern - es wurde hier im Forum schon mehrfach thematisiert, daß diese Ansicht ziemlich weit neben der Spur läuft.
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Pepsi
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#15

18.07.2010, 19:47

also erstmal bitte ich zu klären, was ihr mit Auslagenpauschale meint? die 26 (bzw 30) € oder was die P+T ?
rosa

#16

18.07.2010, 19:49

- erledigt -
Zuletzt geändert von rosa am 18.07.2010, 19:51, insgesamt 1-mal geändert.
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#17

18.07.2010, 19:49

aaah sorry, habs nu auch verstanden, also meint ihr P+T damit

also im Moment weiß ich gar nicht, wie RA-Micro das "automatisch" macht.. wenn ich das gegenüber der gegn. Vers., der wir die Akte dann auch in Kopie schicken, abrechne, dann bekommen die selbstverständlich die 26 (meistens versuch ichs aber mit 30) + 12 € + Kopien + P+T (in Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen, also meistens 1,45 €.
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