Nicht anhängige Ansprüche

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
FreddyB

#1

08.07.2010, 16:07

Hallo,

hab die Suchfunktion benutzt und nichts passendes gefunden.

Ab wann zählt ein Anspruch als anhängig?

Fall:
Gegenseite hat Antrag nach § 1 GewSchG zu Gericht gegeben, wegen tätlichen Angriffen und Nachstellung unseres Mandanten ihr gegenüber

Wir haben erwidert und in einem Nebensatz erwähnt, dass der Umgang nicht mehr funktioniert (kein Antrag unsererseits).

Jetzt kam das Protokoll. Man hat sich über alles geeinigt und auch hier den Umgang mit einbezogen.

Wie rechne ich ab?
GW: Verfahrenswert 1.000 und Wert der Vereinbarung 2.000

Gegenstandswert: 1.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 110,50 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung
§ 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 62,40 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 2.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 2.000,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 159,60 €
Gegenstandswert: 1.000,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 127,50 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 72,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 2.000,00 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 552,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,88 €
Summe brutto 656,88 €

Danke
gkutes

#2

08.07.2010, 16:25

du meinst rechtshängig

Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird ein Rechtsstreit rechtshängig, die Klage erhoben. Ein durch Klageänderung, Klageerweiterung oder Widerklage in den Prozess eingebrachter Anspruch wird durch die Zustellung des den Anspruch geltend machenden Schriftsatzes rechtshängig.

wenn der Umgang rechtshängig wäre, dann wäre der Verfahrenswert auch 2000
wenn der Vergleichswert höher ist als der Verfahrenswert, dann kannst du eigentlich davon ausgehen, dass nicht rechtshängige Gegenstände mit verglichen wurden
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#3

08.07.2010, 16:25

Wenn die Streitwerte so vom Gericht festgesetzt wurden, ist deine Abrechnung korrekt.
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FreddyB

#4

08.07.2010, 16:31

Ja streitwerte wurden so festgesetzt.

Danke ich weiß was rechtshängig heißt, aber, es heißt doch immer .... wenn nicht anhängige Sachen mit verglichen wurden ....

Ist in meinem Fall jetzt die Umgangssache anhängig oder nicht? Ein Antrag wurde von uns ja nicht gestellt. Lediglich im Termin wurde dann darüber ein Vergleich geschlossen.
gkutes

#5

08.07.2010, 16:34

nein, es heißt nicht rechtshängige.... Deswegen schreib ich das ja.
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#6

08.07.2010, 16:36

Muß ich gkutes zustimmen. Es heißt tatsächlich "nicht rechtshängige Ansprüche". Nachdem der Wert der Vereinbarung höher ist als der Verfahrenswert, ist der Umgang eben nicht rechtshängig.
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#7

08.07.2010, 16:43

"Anhängig" ist eine Klage, wenn sie bei Gericht eingegangen ist.
"Rechtshängigkeit" - wie bereits unter #2 - dann mit Zustellung der Klage an die/den Beklagte/n.

Umgangssprachlich wird eben eher "anhängig" benutz, ist ja nicht falsch, nur manchmal vielleicht nicht ganz eindeutig ... :wink:
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FreddyB

#8

08.07.2010, 16:46

Danke Liesel´

Hatte mich halt bei meiner Wortwahl auf RVG für Anfänger berufen, dort heißt es bei Einigungsgebühr anhängig oder nicht anhängig.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> unterscheidet auch zwischen Anhängig und Rechtshängig.
"Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Rechtshängigkeit, also Zustellung an den Gegner, ist nicht erforderlich."

Hab nämlich zwischenzeitlich was gefunden.

Aber Danke für Eure Hilfe.
gkutes

#9

08.07.2010, 16:49

und würdest du uns auch mit deinem wissen beehren?
FreddyB

#10

08.07.2010, 16:56

Ja hab ich doch, siehe mein Zitat.

Ich hab keinen Antrag gestellt, also, so wie Ihr gesagt habt, sind meine Umgangsansprüche auch nicht anhängig und ich rechne so ab, wie ich es vorgeschlagen hab.

Danke noch mal für den Gedankenanstoß
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