Ersattungsfähigkeit Fahrtkosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SandyS
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#1

08.07.2010, 10:06

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe schon ganz viel im Forum gesucht und bin mir aber bei meiner Lösung jetzt immer noch nicht so ganz sicher. Also folgendes:

Wir vertreten den Beklagten, der im gleichen Ort wohnt, wo unsere Kanzlei sich befindet. Gerichtsort war jedoch nicht in unserem Gerichtsbezirk.
Ich habe jetzt einen KFA gemacht mit Fahrtkosten für zwei Termine. Jetzt hat die Gegenseite dies moniert mit der Begründung, dass sich der Beklagte hätte auch an einen Anwalt wenden können, der am Gerichtsort ansässig ist.

Kann ich mich hier auf das BGH-Urteil "BGH: Keine Beschränkung der erstattungsfähigen Reisekosten durch fiktive Terminsvertreterkosten
BGH: Beschluss vom 11.12.2007 - X ZB 21/07" beziehen??

Außerdem haben die sich noch beschwert, dass ein Assessor vor Ort war und dies auch schon allein deshalb nicht ansetzbar ist. Hierfür habe ich jedoch eine Begründung gefunden und mich auf § 5 RVG bezogen.

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Sandy
SandyS
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#2

08.07.2010, 10:47

Kann mir niemand weiterhelfen? Ich muss heute eine Stellungnahme ans Gericht fertig machen. Vielleicht muss ich auch die fiktiven Kosten für einen Terminsvertreter ansetzen. Dies würde ich jedoch sehr ungern machen, da es nur ein sehr geringer Streitwert war.
gkutes

#3

08.07.2010, 11:34

ich zitiere mal
13 hat geschrieben:Ach je, das ist doch die alte Leier: Der Gute soll sich mit der aktuellen Rechtsprechung befassen, da die genannte Ansicht lange "out" ist. Beauftragt man einen RA am / in der Nähe vom Wohnsitz, dann gibt es auch anwaltliche Reisekosten. Das sollte auch dem Letzten mittlerweile bekannt sein!
SandyS
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#4

08.07.2010, 11:42

Ok, dann vielen Dank für´s zitieren. Dann nehme ich die Rechtsprechung des BGH.
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