Probleme mit Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Magdalene
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#1

05.07.2010, 17:45

Hallo miteinander.
Wollte mal nachhören, wie so Eure Erfahrungen mit der Bewilligung von Beratungshilfe sind. Bei uns gestaltet sich das derzeit sehr problematisch. Die nachträgliche Abrechnung ist kaum noch ohne mehrere Zwischenverfügen/Nachfragen vom Gericht möglich. Ständig wird darauf hingewiesen, dass sich die Mandanten an Verbraucherzentrale/Jugendamt/ARGE/Telefonanbieter selbst wenden können, um ihr problem zu lösen.
Bei der Beantragung eines (im Vorfeld unserer Beauftragung) Berechtigungsscheins werden die Mandanten regelrecht abgewimmelt. Es wurde denen auch schon mal gesagt, sie sollten sich erst an den RA wenden, der dann nachträglich BerH beantragt. So geht dann der Teufelskreis von vorne los. Es ist halt häufig so, dass für die 99,96 € Beratungshilfe-Geschäftsgebühr ein Aufwand an Korrespondenz mit dem Gericht notwendig ist, der weitaus mehr Kosten verursacht, als die beanspruchten Gebühren.

Es macht im Moment einfach keinen Spaß!
samara
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#2

05.07.2010, 19:11

Hallo! Das geht uns genauso. Es ist ein Riesenaufwand, teilweise wirklich mehr als in der Sache selbst. Aber die meisten werden dann doch bezahlt, ich glaube, unsere Geduld wird einfach getestet. Einmal hat man uns den Betrag überwiesen, da hatte ich mich aber richtig gewundert, dass dies ohne Nachfrage erfolgte! Die Nachfragen sind mittlerweile Standart. Die sehen auch meistens gleich aus. Wir schreiben auch immer wieder zurück, dass der MA alles für ihn zumutbare getan hat usw. aber halt ohne Erfolg. Wir hatte neulich sogar einen Fall, wo unsere MAndantin von Behörde abgewimmelt wurde und wir sie dann vertreten haben. Um ihr BerH nicht zu zahlen, hat uns das AG erstmal angeschrieben und gefragtm wieso sie dies nicht selbst mit der Behörde geklärt hat. Auf unser Schreiben haben die dann die Behörde angeschrieben. Diese hat natürlich alles verneint und die SChuld von sich gewiesen. Dann sollten wir dazu Stellung nehmen! Wir haben geschrieben, dass die Behörde erstattugnspflichtiger Gegner ist und erwartungsgemäß alles verneint. Wir haben aber darauf hingewiesen, dass wir mittlerweile schon beim SG prozessieren in dieser Angelegenheit. DArauf hat das AG endlich 99,96 EUR überwiesen. Echt unglaublich. Wenn man die Behörden derart unterstützt und den Leuten sogar den BerH-Weg auf diese Weise versprerrt, dann weiß ich nicht, wohin das ganze noch führen soll. :(
Gismo06
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#3

05.07.2010, 19:53

Also wir halten es gut: Erst wenn die Mandanten den Beratungsschein in der Hand halten, bekommen die einen Termin. Aber wir haben auch hier keine Probleme mit der Bewilligung dieser :?: .
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Mietzemau
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#4

14.07.2010, 10:50

wenn ich mich mal einklinken darf:

@Gismo: das hätte ich viellt auch mal machen sollen...aber da ich mit Beratungshilfe bis dato nie zu tun hatte...

Ich habe einen Antrag auf Berh gestellt, ohne einen Berh-Schein von Mdt zu haben oder ne KN (ich habe bislang noch nichts abgerechnet), den ans AG geschickt und nen Beschluss der meinen Antrag ablehnt erhalten. Es könne keine Beratungshilfe mehr bewillitgt werden, das der Antrag nicht vor Aufnahme der Beratungstätigkeit datiert. "Nachträglich" meint nur die Einreichung des Antrags. Der nachträgliche Antrag muss jedoch vor der anwalt. Tätigkeit datieren und unterzeichnet sein. Gut, des war mein Fehler, weil ich es nicht besser wusste mit dem Datum. Die nette Rechtspflegerin meinte, ich soll den einfach noch mal stellen mit nem 2-Zeiler bei. M.E. nach hängt sich das AG laut Beschluss wirklich nur an diesem Datum auf.

Jetzt hab ich mich aber hier belesen und frage mich nun: war mein Antrag richtig? Oder muss ich noch irgendwas beifügen ausser Kontoauszüge/ Belege etc?

VG
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#5

15.07.2010, 20:38

Also das Problem hatte ich auch noch nicht. Wir sind manchmal auch tätig nach außen hin und stellen dann erst den Antrag auf Beratungshilfe. Jetzt ist natürlich die Frage, ob unser Schreiben und der Antrag am selben Tag rausgegangen sind...ich würde sagen, nein, wir haben den Antrag später gestellt.
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Melanie
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#6

16.07.2010, 09:36

Wir gehen mehr und mehr dazu über, vor Beratung einen Beratungshilfeschein zu verlangen. Teilweise holen wir auch den Beratungshilfeschein vor weiterem Tätigwerden ein.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Tiger

#7

16.07.2010, 11:07

Um mal von der anderen Seite des Schreibtisches zu berichten (ich mache zum Teil auch Beratungshilfe im Amtsgericht):
Es muß nun mal vom Rechtspfleger geprüft werden, ob andere Hilfsmöglichkeiten vorhanden sind (steht auch in § 1 BerHG).
Und auch ob der Antragsteller schon eigene Bemühungen gemacht hat, um Mutwilligkeit auszuschließen.
Das heißt wir müßen schauen, ob ein die Rechtsanwaltskosten selbst zahlender Klient in einer vergleichbaren Sache einen Anwalt beauftragt hätte.
Allgemeine Lebenshilfe ist von der Beratungshilfe ausgeschlossen. :wink:

Ihr glaubt nicht, was man hier täglich so bei der Beantragung von Beratungshilfe erlebt! :fluch
juni
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#8

16.07.2010, 14:40

Ist vielleicht leicht OT, aber was wären eigentlich berechtigte Gründe, um als RA das Abrechnen über die Beratungshilfe abzulehnen?
Wie verhält es sich z. B., wenn der Mandant erst nach erbrachter Leistung plötzlich mit einem (nachträglich ausgestellten) Beratungshilfeschein ankommt? Werden, wenn vorab klar ist, dass über BerH abgerechnet werden soll, Unterschiede bei der Bearbeitung der Vorgänge gemacht - z. B. nach dem Motto "nicht mehr als nötig"?
StefAnkja
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#9

16.07.2010, 16:40

Mittlerweile gibt es sogar Amtsgerichte die sagen, dass man sich bevor man zum RA geht einen Berechtigungsschein holen soll, weil sonst gar nichts geht.
Gismo06
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#10

17.07.2010, 13:43

Der RA kann sich (vor der Beratung) immer darauf berufen, dass er in diesem Bereich nicht so "bewandert" ist, wie in anderen Bereichen. Dann sollte der Mandant sich einen anderen Anwalt suchen; wer will denn "falsch" beraten werden?!
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